Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Konkurrentenschutz ⁄ Bestenauslese nicht vorgeschrieben bei gleichwertiger Umsetzung
Beförderungsauswahl: Es gilt das Leistungsprinzip nach Art. 33 II GG
Wertgleiche Umsetzung oder Versetzung: Dienstherr freier bei Auswahl unter Bewerbern

Bestenauslese (meistens) nur bei beförderungsrelevanter Auswahl

Im Fall der wertgleichen Umsetzung, für die sich der Dienstherr entscheiden kann, wenn er die Besetzung einer Stelle nicht mit einer Beförderung verbinden möchte, gilt der Leistungsgrundsatz nicht, sofern sich der Dienstherr nicht ausdrücklich für dessen Anwendung entscheidet.

Im Fall der wertgleichen Umsetzung, die nicht für eine künftige Beförderung relevant ist, ist der Dienstherr also deutlich freier in seiner Auswahlentscheidung.
Er entscheidet zum Beispiel, welchen aus A 10 besoldeten Beamten er auf welche A 10-wertige Stelle setzt, ohne dass er hierbei die Kriterien des Art. 33 II GG beachten müsste. Dies ist seit langem anerkannt.
Beachten Sie aber bitte, dass es auch davon Ausnahmen geben kann. So sieht zum Beispiel das Schulgesetz der Hansestadt Hamburg für die Besetzung von Leitungsstellen bestimmte Regularien vor.
Außerdem bedeutet der Grundsatz, dass Art. 33 II GG nicht gilt, nicht unbedingt, dass andere Gesichtspunkte (z.B. die Fürsorgepflicht) ausgeschlossen wären und ein Streit überhaupt nicht zulässig wäre.
Hier geht es nur darum, dass über die wertgleiche Umsetzung nicht nach Leistungsgesichtspunkten entschieden werden muss.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.15 - BVerwG 2 A 6.13 -

1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Für eine dahingehende Klage im Rahmen einer "Umsetzungskonkurrenz" fehlt regelmäßig bereits die Klagebefugnis.

2. Die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens unterliegt nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Es besteht daher auch kein aus dieser Norm folgender Bewerbungsverfahrensanspruch.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie u. a. in NVwZ 2016, 460 ff. mit einer Anmerkung von Dr. Bernd Wittkowski, S. 463 f., die Ihnen im Zweifelsfall weiterhelfen wird.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bezieht sich in einem Beschluss vom 12.09.17 - 11 B 38/17 - auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und erläutert einiges ergänzend.
Ähnlich das OVG Münster in einer Entscheidung vom 30.11.17 - AZ: OVG 6 A 2314/15 - und in der gleichen Sache nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht mit einem Beschluss vom 12.07.18 - BVerwG 2 B 13.18 -.

Ein Beispiel: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 06.06.19 - 13 K 5668/18 -
Vergleichen Sie auch den den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.17 - 1 WB 16.16 -.
Dort RN 20: "Der Antragsteller konnte nicht verlangen, in einen Eignungs- und Leistungsvergleich zur Besetzung des strittigen Dienstpostens einbezogen zu werden. Das Auswahlverfahren war durch die Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" wirksam auf Bewerber beschränkt, die bereits einen Dienstposten der Besoldungsebene A 16 innehatten."
Das Gericht unterscheidet zwischen Förderungs- und Versetzungsbewerbern.
Wichtig ist der Begriff der Organisationsgrundentscheidung. Sie ist dem Auswahlverfahren vorgelagert und bestimmt maßgeblich, welche Vorgehensweise geboten ist.
Sehr klar formuliert das Bundesverwaltungsgericht dies auch in einem Beschluss vom 26.04.18 - BVerwG 1 WB 1.18 -.

Umsetzungsbewerber und Beförderungsbewerber in Konkurrenz

Entscheidet sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber teilnehmen sollen, so schränkt der Dienstherr durch diese Organisationsgrundentscheidung seinen Spielraum möglicherweise ein.
Er muss dann die Auswahlkriterien des Art. 33 II GG auf alle Kandidaten anwenden, nicht nur auf die Beförderungsbewerber.
Vergleichen Sie bitte auch BVerwG, Beschluss vom 27.09.11 - 2 VR 3.11 - und VGH Hessen, Beschluss vom 21.07.15 - 1 B 4560/15 - in ZBR 2016, 172 ff..
Dies schien uns Beamtenrechtlern ziemlich gesicherte Auffassung zu sein. Aber einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.06.17 - 4 S 1055/17 -) ist zu entnehmen, dass auch hier der Teufel im Detail steckt:

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17 - 4 S 1055/17 -

32
2. Der Senat hegt schließlich Zweifel daran, ob der Antragsgegner sich ausnahmsweise „freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen und sich damit über Art. 3 Abs. 1 GG an die analoge Anwendung der zum Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelten Grundsätze wirksam gebunden hat und binden konnte.

Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss auch insoweit durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 - 2 A 6.13 -).
Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung bietet keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsgegner bei der vorliegenden Umsetzung ausnahmsweise den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Insbesondere wäre ausgehend von der neueren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 - 2 A 6.13 -), die eine solche freiwillige Unterwerfung - nur noch - als Sondersituation in Betracht zieht, hierfür eine eindeutige Erklärung zu fordern, an der es jedenfalls fehlt. Nach Ansicht des Senats liegt eine solche „Unterwerfung“ bzw. Selbstbindung dagegen nicht bereits schon dann vor, wenn eine offene Ausschreibung erfolgt. Denn diese kann der bloßen Interessensfeststellung dienen, um erst nach Sichtung des „Bewerberfeldes“ über die Art und Weise der Stellenvergabe zu entscheiden. Insofern kann entweder eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe erfolgen oder aber auch unter Ausschluss der ämtergleichen Bewerber, die ihr Umsetzungsinteresse bekundet haben (und ggf. auch solchen, die wie der Antragsteller bereits eine Bewährungschance hatten), eine Bestenauswahl unter den Bewerbern stattfinden, für die der ausgeschriebene Dienstposten Statusrelevanz hat. Die unterschiedliche rechtliche Bedeutung des - ggf. wohnortnahen - Dienstpostens für den ämtergleichen Bewerber einerseits und für den Bewerber, für den dieser statusrelevante Vorwirkungen hat, andererseits rechtfertigt eine Ungleichbehandlung. Insbesondere ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch darauf, dass neben Förderungsbewerbern auch ämtergleiche Umsetzungsbewerber in die Auswahl einbezogen werden. Eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung hierüber würde die Reichweite des Leistungsprinzips als Auswahlmaßstab erweitern, ohne dass dem ein Rechtsanspruch des Umsetzungsbewerbers korrespondiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.10 - 1 WB 37.09 -; zum Ausschluss des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung bei einer begehrten Hin-Umsetzung s. BVerwG, Urteil vom 19.11.15 - 2 A 6.13 -).

33
Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine Selbstbindung des Dienstherrn zugunsten von Bewerbern ohne Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass ihnen die gerichtliche Prüfung der Einhaltung einer solchen Organisationsentscheidung anhand dieses Maßstabs offensteht, fraglich. Sie ist problematisch, weil sie einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung zuwiderläuft. Sie ermöglichte es dem ämtergleichen Mitbewerber - z.B. wegen der Wohnortnähe eines Dienstpostens -, das berufliche Fortkommen eines anderen Beamten zu behindern und schafft rechtlich nicht vorgesehene und damit unnötige Stellenblockaden. Dass eine Selbstbindung in solchen Fällen erforderlich ist, um Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Denn zum einen kann der Dienstherr jede - willkürfreie und fürsorgerechtlich vertretbare - Umsetzung vornehmen und zum anderen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Berücksichtigung von Umsetzungswünschen.

34
Jedenfalls schließt der Senat es nunmehr im Falle einer ausschließlich ämtergleichen Dienstpostenvergabe aus, dass eine - ggf. auch ausdrücklich erklärte - Selbstbindung des Dienstherrn an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern weitergehende subjektive Rechte vermittelt (insoweit Aufgabe des Senats­beschlusses vom 16.10.07 - 4 S 2020/07 -). Der Beamte wird in diesem rein organisationsrechtlichen Bereich nicht in seiner Rechtsphäre berührt. Er kann damit auch keinen eigenen Anspruch gegen den Dienstherrn auf Rechts­anwendungsgleichheit haben, den die Selbstbindung mit Außenwirkung voraussetzt. Denn die Selbstbindung ist kein Instrument der Verwaltung, mit dem diese an Stelle des Gesetzgebers Ansprüche zu begründen vermag. Eine Selbstbindung kann nur im Rahmen der eigenen Gestaltungszuständigkeit der Verwaltung eintreten. Ist sie mit höherrangigem Recht und vom Normgebern verfolgten Zielen nicht vereinbar, widerspricht sie dem Grund­satz der Gewaltenteilung und ist als kompetenzüberschreitende Eigenmacht unwirksam.


Wie verwirrend die Juristerei sein kann, zeigt ein zu diesem Themenbereich passender Beschluss des VG Schleswig aus April 2020.
Einen Beamten wird bescheinigt, dass er - wahrscheinlich - für die Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens auszuwählen gewesen wäre, da der Dienstherr sich für die Anwendung von Art. 33 II GG entschieden hatte und der Antragsteller gegenüber einem anderen Beamten (dem Beigeladenen zu 2) besser geeignet erscheint.
Aber gegen Ende der Entscheidung verweigert das Gericht dem Beamten den Erlass einer einstweiligen Anordnung und verweist ihn auf das Widerspruchs- und Klagverfahren: Die Umsetzung des zu Unrecht ausgewählten Beamten könne auch später noch rückgängig gemacht werden. Das trifft zwar zu, aber der praktizierende Anwalt rauft sich fassungslos die Haare, weil Widerspruchs- und Klagverfahren Jahre in Anspruch nehmen können.
Immerhin ist es freundlich von dem Gericht, dass es dem Dienstherrn "vorrechnet", dass seine Auswahlentscheidung rechtswidrig war. Vielleicht führt dieser Fingerzeig des Gerichts im Einzelfall dazu, dass in einem Widerspruchsverfahren einmal dem widersprechenden Beamten Recht gegeben und ein Klagverfahren damit überflüssig wird.
Hier ein Auszug aus der Entscheidung:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 02.04.20 - 12 B 62/19 -

Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Fahndungsbeamtin/eines Fahndungsbeamten Mobile Fahndungseinheit, Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Xxxxx, Bes.Gr. A 9g - 11 BBesO, Bundepolizeiinspektion Bad Bramstedt - SB 35.46-16 03 00, vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu besetzen,
hat keinen Erfolg.

...

5
Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung verletzt insofern den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch), als die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 2) unter Leistungsgesichtspunkten für die Besetzung eines der beiden ausgeschriebenen Dienstposten BBS Nr. 14/2019 (Bes.Gr. A 9g - 11 BBesO) bei der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt ausgewählt hat. Die Aussichten des Antragstellers, im Fall eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, sind auch als offen anzusehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.18 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 6).
6
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Beachtung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, obwohl weder für ihn noch für die Beigeladenen die Besetzung eines gegenüber dem jeweils innegehabten Statusamt höherwertigen Dienstpostens, d.h. eines Beförderungsdienstpostens im Streit steht. Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Polizeioberkommissare (Bes.Gr. A 10) und bekleiden bereits nach A 9g - 11 BBesO bewertete Dienstposten als Kontroll- und Streifenbeamte.
Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen des ihr zukommenden Organisationsermessens gleichwohl in zulässiger Weise dafür entschieden, das Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese durchzuführen. In solchen Fällen hat der Dienstherr die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auf allen Stufen des Besetzungsverfahrens zu beachten. Das heißt, dass er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen hat. Nachteilig betroffene Bewerber können sich auf die Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese auch dann berufen, wenn - wie hier - die Übertragung des Dienstpostens nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer (künftigen) Beförderung des ausgewählten Bewerbers steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.18 - 1 B 1381/17 - juris Rn. 19).
7
Der Antragsteller erfüllt ebenso wie die Beigeladenen die vier in der Ausschreibung genannten konstitutiven Anforderungsmerkmale (Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, Erstverwendung von mindestens zwei Jahren im Sinne der Ziffer 9.1.2.1 Personalentwicklungskonzept, dienstliche Fahrerlaubnis der Klasse B und uneingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit). Die von dem Antragsteller angesprochene Verwendungsfortbildung für Polizeivollzugsbeamte in einer Mobilen Fahndungseinheit, die die Beigeladenen nach Aussage des Antragstellers noch nicht absolviert haben, ist kein zwingendes Anforderungsmerkmal. Die Leistungen der drei Bewerber waren daher auf der Grundlage ihrer dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen. Das waren nach dem insoweit maßgeblichen Auswahlvermerk vom 02.08.19 die zum Stichtag 01.10.16 erstellten Regelbeurteilungen. Spätere Anlassbeurteilungen, die die Beigeladenen zum Stichtag 01.03.18 erhalten haben sollen, sowie die zum Stichtag 30.09.19 für den Antragsteller und die Beigeladenen erstellten Regelbeurteilungen, auf die die Antragsgegnerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren verweist, waren laut Auswahlvermerk nicht Grundlage der Auswahlentscheidung und sind daher auch nicht zu berücksichtigen. Zwar kann der Dienstherr im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf konkrete Einwände des unterlegenen Bewerbers noch plausibilisierende Erläuterungen geben bzw. seine Bewertungen konkretisieren. Ein Nachschieben grundlegender bzw. wesentlicher Auswahlerwägungen ist jedoch nicht zulässig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.19 - 1 B 347/19 - juris Rn. 28; HessVGH, Beschluss vom 03.12.15 - 1 B 1168/15 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 19.02.15 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 22). Indem die Antragsgegnerin neue, im Auswahlvermerk nicht genannte Beurteilungen der Bewerber in das Gerichtsverfahren einbezieht, um die Auswahlentscheidung nachträglich zu rechtfertigen, erläutert sie nicht lediglich die getroffene Auswahlentscheidung, sondern stellt sie auf eine neue Bewertungsgrundlage. Dies ist nur im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung möglich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, a.a.O., Rn. 21 mit weit. Nachw.).
8
...
9
Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil abgestellt (BVerwG, Urteil vom 04.11.10 - 2 C 16/09 - juris Rn. 46). Danach wurde zwar allen drei Bewerbern die Gesamtnote „B2“ („Genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und erfüllt die Anforderungen voll“, s. Ziffer 4.3 BeurtRL BPOL vom 10.12.15) zuerkannt. Die Gesamtnoten waren jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar, da sie von den drei Bewerbern in unterschiedlichen Statusämtern erzielt worden waren. Während sich der Beigeladene zu 1) zum Beurteilungsstichtag bereits im Statusamt eines Polizeioberkommissars (Bes.Gr. A 10) befand, bekleideten der Antragsteller und der Beigeladene zu 2) zu diesem Zeitpunkt erst das Amt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9 BBesO). Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 24.04.17 und der Beigeladene zu 2) laut Bewerbungsbogen mit Wirkung vom 27.09.18 zum Polizeioberkommissar befördert. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zwar den Beigeladenen zu 1) zu Recht gegenüber dem Antragsteller als leistungsstärker angesehen. Denn ein höheres Statusamt ist im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt mit gesteigerten Anforderungen und einem größeren Maß an Verantwortung verbunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.20 - 1 B 614/19 - juris Rn. 12 mit weit. Nachw.). Die Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) waren jedoch im Hinblick auf das innegehabte Statusamt - und auch ansonsten - vergleichbar und daher inhaltlich dahingehend auszuschöpfen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose des Eignungsgrades für den angestrebten Dienstposten ermöglichten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.18 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.19 - 2 MB 22/18 - juris Rn. 5 mit weit. Nachw.). Eine inhaltliche Ausschöpfung der Einzelbewertungen hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, da sie offenbar davon ausging, dass der Beigeladene zu 2) ebenso wie der Beigeladene zu 1) bereits zum Beurteilungsstichtag 01.10.16 das Amt eines Polizeioberkommissars innehatte. Vergleicht man die von dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) in der jeweiligen Regelbeurteilung erzielten Einzelnoten, erscheint eine Auswahl des Antragstellers zumindest als möglich. Der Antragsteller erreichte in den gemäß Ziffer 4.1.3 Satz 5 BeurtRL BPOL vom 10.12.15 als besonders wichtig bezeichneten Leistungsmerkmalen Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse (Nr. 1.1), Fachkenntnisse (Nr. 2), Zuverlässigkeit (Nr. 4.2) und teamorientiertes Handeln (Nr. 4.3) zweimal die Note „B1“ und zweimal die Note „B2“, während dem Beigeladenen zu 2) lediglich zweimal die Bewertung „B2“ und zweimal die Bewertung „B3“ zuerkannt wurde.

10
Gleichwohl kann dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht stattgegeben werden, da es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sein Begehren, die Neubescheidung seiner Bewerbung um den streitigen Dienstposten, im Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und ggf. nachfolgendes Klageverfahren) zu verfolgen. Es geht allein um die Vergabe eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d. h. eines Dienstpostens. Eine Beförderung der Beigeladenen in ein höheres Statusamt, die in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte und die daher zur Sicherung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Konkurrenten grundsätzlich einen Anordnungsgrund begründet, steht hier nicht im Raum.
Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladenen kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.06.18 - 2 MB 3/18 - juris Rn. 7). Die Auswahlentscheidung trifft in Bezug auf den Antragsteller auch keine negative Vorauswahl für die Vergabe eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.06.18, a.a.O., Rn. 8). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladenen als eine Vorwegnahme einer Beförderung darstellt. Der ausgeschriebene Dienstposten ist ebenso wie der Dienstposten, den der Antragsteller und die Beigeladenen bereits innehaben, nach A 9g - 11 BBesO bewertet, also für sie nicht höherwertig. Eine Beförderung der erfolgreichen Bewerber in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nach Bewährung und ohne weitere Auswahlentscheidung ist nicht beabsichtigt. Eine Beförderung des Antragstellers in ein solches Statusamt ist auch auf dem - gebündelten - Dienstposten möglich, den er bereits innehat. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen auf dem Dienstposten einen für eine spätere Beförderung relevanten Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung erlangen könnten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.02.18 - 12 B 53/17 - juris Rn. 7 f.).

11
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.


Interessant ist auch ein im Internet leicht zu findender Beschluss des VG Mainz vom 24.01.18 - 4 L 1377/17.

Werden mit der Umsetzung bereits die Weichen für eine spätere Beförderung gestellt, so ist der Streit unter den Konkurrenten gewissermaßen vorverlagert. Dann ist Art. 33 II GG zu beachten.

Weiter in der Darstellung: Leistungsprinzip / Prinzip der Bestenauslese
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung