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Beförderung / Beförderungsauswahl / Konkurrentenschutz - Einleitung


Der Beamte hat keinen Anspruch auf Beförderung.

Zum Thema Beförderung bzw. zur Konkurrenz unter Beamten im Rahmen einer Beförderungsauswahl sei anfangs eindeutig gesagt:
Als Beamter haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung.

Dies gilt auch dann, wenn der Beamte schon geraume Zeit in einer höher bewerteten Funktion tätig ist.


Nun wissen Sie, dass wir Juristen immer noch von jedem Prinzip eine Ausnahme kennen.
Dieser Ausnahmefall ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.10.08 - 2 B 114.07 - im Hinblick auf den Anspruch auf Beförderung einmal so formuliert worden:
"Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann ... nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält."

Aber der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass die Beförderungsauswahl rechtmäßig erfolgt.

Dass grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung gegeben ist, bedeutet nicht, dass der Dienstherr völlig frei ist in der Auswahl eines Beamten, an den er eine Beförderungsposition vergeben will. Vielmehr gilt:
Wenn er eine Beförderung vornehmen will, dann hat der Dienstherr eine am Leistungsprinzip des Art. 33 II GG orientierte,

ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung

unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu treffen.


Der Bewerberverfahrensanspruch sichert das Recht auf faire Beförderungsauswahl (Bestenauslese)

Hieraus ergibt sich, weshalb die Juristen in diesem Zusammenhang nicht von einem Anspruch auf Beförderung, sondern von einem Verfahrensanspruch (Bewerbungsverfahrensanspruch oder Bewerberverfahrensanspruch) reden.
Denn der verfolgbare und einklagbare Anspruch des Abgelehnten, der eine Auswahlentscheidung anfechten möchte, richtet sich in erster Linie auf eine Überprüfung des Auswahlverfahrens:

Eine ermessensfehlerfreie, an der Verfassung und dem Gesetz orientierte Entscheidung darüber, welcher Beamte zu befördern ist, kann verlangt werden.

Dabei kann sich das Ermessen nur in ganz seltenen Einzelfällen so reduzieren, dass nur ein einziger Beamter für die Beförderung in Betracht kommt, nämlich der unzweifelhaft leistungsstärkste. Zum Beispiel dann wenn ein Beamter eine ganz herausragende dienstliche Beurteilung bekommen hat, weit besser als alle anderen. Wird dieser Beamte dennoch abgelehnt, so kann sich im Laufe des Streits faktisch ergeben, dass seine Beförderung erstritten werden kann. Dass es so ist, lässt sich aber nicht von vornherein annehmen. Dies ist ein eher seltener Fall.

Man streitet also nicht unmittelbar um einen Beförderungsanspruch, sondern veranlasst die (ggf.: gerichtliche) Überprüfung, ob das Auswahlverfahren fair und ohne Ermessensfehler durchgeführt wurde.
Im Verlaufe des Streits wird dann häufig durch Akteneinsicht erkennbar, wie die Chancen der einzelnen Bewerber einzuschätzen sind.

Alles gilt übrigens nicht nur bei der Vergabe einer einzelnen Stelle, sondern auch bei sogenannten Massenbeförderungen. Auch dabei soll sich der Dienstherr an Recht und Gesetz halten.

Konkurrentenschutz nur für Mitbewerber

Weil der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf der Überprüfung des Auswahlverfahrens (und ggf. auch der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen) liegt und sich der Anspruch darauf konzentriert, dass die Rechte jedes einzelnen angemessen gewahrt werden, spricht man hier von Kokurrentenschutz.

Gibt es um die Auswahl des/der zu befördernden Beamten Streit, weil ein Mitbewerber die Entscheidung nicht akzeptiert, so spricht man von einem Konkurrentenstreit oder von Konkurrentenschutz.

Die Anwendung des Rechts rund um die Beförderungsauswahl unter Beamten ist zu einem wichtigen Arbeitsbereich jedes beamtenrechtlich tätigen Rechtsanwalts geworden.

Wenn Sie als Beamter für eine Beförderung gar nicht in Betracht gezogen werden oder Ihnen eine negative Entscheidung mitgeteilt wird, dann können die in der Navigationsleiste rechts zu findenden links Ihnen vielleicht hilfreich sein für einen ersten Einstieg in diesen Teil des Beamtenrechts.
Wir empfehlen Ihnen aber auf jeden Fall, sich im Ernstfall an einen Anwalt bzw. eine Anwältin Ihres Vertrauens zu wenden. Denn der Themenkreis "beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz" ist für den Laien kaum zu handhaben.


Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz

Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung Beteiligung des Personalrats