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Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: keine besondere Lebensgefahr

Die Gerichte bemühen sich um eine möglichst genaue Bewertung aller Einzelheiten des Geschehens, wenn sie darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalles gegeben sind, zum Beispiel eine besondere Lebensgefahr und die Kenntnis / das Bewusstsein von dieser Gefahr.
Dabei entnehmen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils dem zur Zeit des Unfalles geltenden Bundes- oder Landesrecht. Das kann dazu führen, dass zunächst zu prüfen ist, welche Fassung des Gesetzes seinerzeit galt.
Da das Beamtenversorgungsgesetz erst 1977 in Kraft trat, greift man im folgenden Fall auf eine noch ältere Regelung in einem anderen Gesetz zurück.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28.06.06, 7 K 603/05.MZ

1. Die isoliert auf die Verpflichtung zur Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage ist zulässig, auch wenn der Beamte noch nicht in den Ruhestand getreten ist.

2. Keine Verwirkung des Anspruchs, obwohl der Antrag auf Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall erst 28 Jahre nach dem Dienstunfall gestellt wurde.

3. Ablehnung der Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall im Fall eines Polizeibeamten, der nach der erfolgreichen Festnahme von Tatverdächtigen auf dem Schrägdach einer Halle dieses zum Zwecke der Suche nach Diebesgut erneut besteigt, infolge eines Fehltritts abstürzt und sich dabei erheblich verletzt. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Diensthandlung objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war und der Beamte subjektiv sein Leben eingesetzt hat.


Der 1953 geborene Kläger, Polizeioberkommissar im Dienste des beklagten Landes, begehrt die Feststellung, dass ein Unfallereignis die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt.

Er nahm am 04.06.1973 gemeinsam mit einem Kollegen gegen 03:10 Uhr zwei des Einbruchs verdächtige flüchtende Personen fest, die sich auf dem Schrägdach einer Firmenhalle versteckt hatten. Weil vermutet wurde, dass die beiden Festgenommenen während der Flucht Diebesgut weggeworfen oder versteckt hatten, wurde das Firmengelände nochmals abgesucht. Der Kläger bestieg erneut das Schrägdach der Halle. Gegen 04:50 Uhr rutschte er aus, durchbrach das aus Eternitplatten bestehende Schrägdach und fiel aus einer Höhe von 7 bis 8 m auf den Hallenboden.

Mit Bescheid vom 30.04.1974 erkannte der Beklagte diesen Unfall als Dienstunfall mit folgenden Verletzungen an: Radiusköpfchenfraktur rechts, Platzwunde am rechten Ellenbogen, vielfache Schürfwunden.
Mit ergänzendem Bescheid vom 26.09.1989 wurden als weitere Unfallfolgen eine knöcherne Absprengung aus dem Sitzbein sowie eine Fraktur am Sitzbein mit zunehmender Arthrose anerkannt.
In der Folgezeit verschlimmerten sich die auf dem Unfall beruhenden Beschwerden des Klägers, was u. a. im Jahre 1999 ein künstliches Hüftgelenks erforderlich machte. Aufgrund der Unfallfolgen wurden beim Kläger ab Anfang 1997 Minderungen in der Erwerbsfähigkeit festgestellt, zuletzt mit Bescheid vom 08.07.05 in Höhe von 70%. Insoweit erhält der Kläger Unfallausgleichszahlungen nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz.

Mit Schreiben vom 18.07.01 beantragte der Kläger die Anerkennung des Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall, da die Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.

Mit Bescheid vom 09.04.03 wurde der Antrag abgelehnt. Der Dienstunfall erfülle nicht die für einen qualifizierten Dienstunfall erforderlichen besonderen Qualifizierungstatbestände des anzuwendenden § 141 a Bundesbeamtengesetz – BBG – in der Fassung vom 17.07.1971. Zwar sei das Betreten des Daches mit einer erhöhten Gefahr verbunden gewesen, deren sich der Kläger auch bewusst gewesen sei. Die gefahrerhöhenden Umstände, die letztlich zu dem Unfall geführt hätten, seien jedoch durch unsachgemäßes, unüberlegtes bzw. unnötiges Verhalten des Beamten selbst herbeigeführt worden, was die Anerkennung ausschließe. Es habe nämlich kein dringender Grund dafür bestanden, das Dach ungesichert zu besteigen. Bezüglich der Suche nach dem Diebesgut habe keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen. Die Suche hätte vielmehr ohne Gefährdung des Erfolgs bis zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zurückgestellt werden können. Insoweit hätte es ausgereicht, das Gelände zunächst lediglich zu bewachen, bis Spezialkräfte oder zumindest die erforderliche Ausrüstung zum gefahrlosen Begehen des Daches vor Ort gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er insbesondere darauf verweist, er sei von der Einsatzleitung angewiesen worden, das Dach gerade zu dem Zeitpunkt, als keine Sicherungsausrüstung vorhanden gewesen sei, abzusuchen. Ein Mitverschulden treffe ihn damit nicht. Im Jahre 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.05 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine objektiv nachprüfbare Lebensgefahr im Sinne des § 141 a BBG habe nicht vorgelegen. Auch wenn das Begehen von Dächern allgemein mit einer höheren Gefährdung einhergehe, habe der Kläger selbst ausgeführt, man habe sich auf dem Dach aufgrund von besonderen Vorsichtsmaßnahmen sicher bewegen können. Der Unfall sei nur infolge eines unglücklichen Zufalls geschehen. Aber selbst unter Zugrundelegung einer besonderen Lebensgefahr hätte sich der Kläger entsprechend den Ausführungen im Ausgangsbescheid dieser Gefahr nicht aussetzen müssen. Im Übrigen fehle es auch an dem neben der objektiven Gefährlichkeit der Handlung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals bewussten Eingehens einer besonderen Lebensgefahr. Der Kläger sei sich einer besonderen Lebensgefahr nicht bewusst gewesen, da er nicht damit gerechnet habe, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen.


Zur Begründung der Klage trägt der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor: Die isoliert auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage sei bereits vor Eintreten in den Ruhestand zulässig, da ein Interesse an einer möglichst zeitnahen Feststellung bestehe. Ein qualifizierter Dienstunfall liege vor. Denn er habe bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen sei, sein Leben eingesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Die Diensthandlung sei gekennzeichnet durch eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefahr hinausgehende objektive Gefahr, bei der der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder nahe liegend gewesen sei. Er und sein Kollege seien angewiesen worden, die Suche nach dem Diebesgut unverzüglich vorzunehmen, wobei ausdrücklich angeordnet worden sei, dass er als dienstjüngster Polizeibeamter die Durchsuchung des Daches vorzunehmen habe. Schon das Begehen eines 8 bis 10 m hohen Daches sei wegen der Gefahr eines lebensgefährlichen Absturzes mit einer deutlich höheren Gefahr verbunden als Tätigkeiten auf ebener Erde. Diese Gefahr sei noch dadurch erhöht worden, dass bei den zu begehenden Schrägdächern die Gefahr eines Abrutschens besonders hoch gewesen sei und im Übrigen Dunkelheit bzw. zumindest diffuse Lichtverhältnisse geherrscht hätten. Da man letztlich nur auf den Dachträgern habe gehen können, sei die Gefahr eines Fehltritts groß und ein sicheres Bewegen auf der Dachfläche nicht möglich gewesen. Er sei sich auch subjektiv dieser besonderen Lebensgefahr bei der Dienstverrichtung bewusst gewesen. Das Leben werde nämlich nicht erst dann eingesetzt, wenn kaum eine Aussicht bestehe, unbeschadet davon zu kommen, sondern schon dann, wenn der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen könne, dass ihm nichts zustoßen werde. So habe auch er im Bewusstsein der lebensgefährlichen Situation im Falle eines Fehltritts aufgrund seiner Vorsichtsmaßnahmen beim Begehen des Daches darauf vertraut, dass ihm nichts zustoßen werde.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass es sich um einen qualifizierten Dienstunfall handelt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus noch vor: Es werde bestritten, dass der Kläger aufgefordert worden sein soll, die Dächer ungesichert abzusuchen. Da der seinerzeit nicht vor Ort gewesene Einsatzleiter keine genaue Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten gehabt haben könne, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den Einsatzleiter vorab auf die Gefahr hinzuweisen. Da der Kläger die gefahrerhöhenden Umstände durch unsachgemäßes bzw. unüberlegtes Handeln selbst herbeigeführt habe, liege eine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung nicht vor. Im Übrigen hätte der Kläger Anlass gehabt, den Antrag auf Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall zumindest alsbald nach der 1989 erfolgten Anerkennung weiterer Unfallfolgen mit dem Hinweis auf eine zunehmende Arthrose zu stellen, weshalb der Einwand der Verwirkung erhoben werde.


Die Klage hat keinen Erfolg.
Die isoliert auf die Verpflichtung zur Feststellung der Qualifikationsvoraussetzungen eines so genannten qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage ist zwar zulässig. Denn der Kläger hat, obwohl noch nicht in den Ruhestand versetzt, ein berechtigtes Interesse daran, den Eintritt der Bestandskraft der insoweit ergangenen ablehnenden Bescheide zu verhindern (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.1993, OVGE 43, 374). Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolge dessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 07.02.1974, BVerwGE 44, 339). Damit rechtfertigt der reine Zeitablauf als solcher die Annahme einer Verwirkung noch nicht. Es müssen vielmehr darüber hinaus noch besondere Umstände hinzukommen, die die Ausübung eines Rechts treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da über den Zeitablauf hinaus keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer der Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger weitere auf dem Dienstunfall beruhende Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. Auch entstehen ihm durch die verspätete Geltendmachung keine unzumutbaren Nachteile. Insoweit ist auch auf Nr. 45.1.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG zu verweisen, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass auch später noch Anträge auf Unfallruhegehalt gestellt werden können, sofern der Dienstunfall rechtzeitig gemeldet und anerkannt wurde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Dienstunfall um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne von § 141 a Bundesbeamtengesetz -BBG- in der Fassung vom 17.07.1971  -§ 141 a BBG a. F.- handelt. Diese Vorschrift ist vorliegend anzuwenden, weil die Frage, ob das Unfallereignis als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969, BVerwGE 31, 170).

Nach § 141 a BBG a. F. wird dem Beamten ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn er -neben weiteren Voraussetzungen - bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Ein solcher qualifizierter Dienstunfall liegt dann vor, wenn der Beamte wegen der Dienstausübung einer gesteigerten Gefährdungslage ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal des § 141 a BBG a. F. ist, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist.

Für das Vorliegen des objektiven Qualifikationsmerkmals der besonderen Lebensgefahr ist es erforderlich, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß hinaus gehende Lebensgefahr innewohnt. Dies ist dann der Fall, wenn mit ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist. Ob eine Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Diensthandlung, nämlich die Suche nach Diebesgut auf dem Hallenschrägdach, objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war. Zwar ist das ungesicherte Besteigen von Schrägdächern als gefährlich und im Falle eines Sturzes sogar möglicherweise als lebensgefährlich anzusehen. Dennoch ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser Diensthandlung ein gesteigertes Gefährdungspotenzial dergestalt innewohnte, dass der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder auch nur nahe liegend gewesen wäre. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass man sich, wie der Kläger selbst erklärte, auf dem Dach unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen bewegen konnte, indem man über die Träger und nicht über die Dachplatten ging. Hinzu kommt, dass der Kläger das Terrain aufgrund der vorangegangenen Festnahme bereits kannte. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um die nachfolgende Suche nach Diebesgut handelte, die, anders als die Festnahme der flüchtenden Einbrecher zuvor, nicht unter Zeitdruck vorgenommen werden musste. ...
Die Orientierung des Klägers war auch nicht wegen Dunkelheit eingeschränkt.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Nachsuche auf dem Dach zwar als risikobehaftet, nicht aber als Diensthandlung anzusehen, bei der der Verlust des Lebens nahe liegend oder gar wahrscheinlich ist. Es fehlt mithin bereits an dem für einen qualifizierten Dienstunfall erforderlichen objektiven Qualifikationsmerkmal einer besonderen Lebensgefahr, was schon allein die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall ausschließt.

Darüber hinaus ist aber auch das subjektive Qualifikationsmerkmal des § 141 a BBG a. F., wonach der Beamte "sein Leben" einzusetzen hat, vorliegend nicht erfüllt. Sein Leben setzt ein, wer sich der bei der Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst ist und die Diensthandlung dennoch vornimmt, obwohl ihm ein Entkommen möglich ist. Hierfür ist ausreichend, dass der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde, sofern er sich dieser erheblichen Lebensgefahr, in die er sich begibt, wenigstens ganz allgemein bewusst ist.
An einer solchen Bewusstseinslage des Klägers fehlt es vorliegend jedoch. Aufgrund der Tatsache, dass er sich bereits zuvor unbeschadet auf dem Hallendach bewegt hat, noch dazu bei schlechteren Lichtverhältnissen sowie unter dem Druck der Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern und damit unter erheblich ungünstigeren Umständen, bestand für den Kläger kein Anlass, trotz der Gefährlichkeit der Diensthandlung prognostisch nunmehr von einer besonderen Lebensgefahr auszugehen. Der Kläger wusste, dass man sich auf dem Dach unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen bewegen konnte. Hierzu äußerte er in der mündlichen Verhandlung, es habe sich "vorher gezeigt, dass es machbar gewesen sei" und er habe das Risiko "nicht so hoch" eingeschätzt. Von einem bewussten Einsatz des Lebens kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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