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Angriff auf Beamten: Lebensgefahr nicht erforderlich, aber Verletzungswille muss gegeben sein


So sieht das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Angriffs auch heute noch:



Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.12 - BVerwG 2 C 41.11 –

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Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (Urteil vom 08.10.1998 - BVerwG 2 C 17.98 - jeweils Rn. 17).

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Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.

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Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie „massiver Angriff“, „Vollendung einer einfachen Körperverletzung“, „körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger“ oder „objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung“, nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können.
Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen Körperschadens.

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Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht („Dich mach´ ich kalt“ und „Du bist tot“), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.

Wichtig ist die Zielrichtung des Täters: Verletzungsabsicht? Schuldfähigkeit des Täters ist nicht Voraussetzung.

Es kommt also entscheidend auf die (unmittelbar beabsichtigte) Tätlichkeit an bzw. auf die Zielrichtung des Täters, die Gesundheit des Beamten zu verletzen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter schuldfähig ist, wie Sie ach der folgfenden Entscheidung entnehmen können, nämlich bei RN 51.

Versuch kann genügen, die Körperverletzung muss nicht unbedingt bewirkt werden


Die nachfolgende Entscheidung, bei der es um einen Justizvollzugsbeamten geht, der von einem Gefangenen angegriffen wird, ist schon etwas älter und vielleicht auch ein wenig langatmig.
Sie zeigt allerdings, wie beharrlich sich Dienstherrren bisweilen weigern, Leistungen der Dienstunfallfürsorge zu gewähren.
Im (seinerzeit) wesentlichen Teil der Entscheidung geht es in schier endlosen, aber lehrreichen Darlegungen um eine inzwischen geklärte Frage: Ein Angriff liegt vor, wenn der Angreifer mit sog. natürlichem Vorsatz einer Körperverletzung handelt.
Der Angreifer muss nicht schuldfähig sein.
Ein Angriff in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass eine Lebensgefahr bestand.
Es ist auch nicht notwendig, dass eine Körperverletzung wirklich bewirkt wird, psychische Schädigungen als Unfallfolge erfüllen die Anforderungen des Gesetzes ebenfalls. Eine Körperverletzung muss jedoch das Ziel des Vorgehens des Angreifers sein. Nur in seltenen Fällen wird man annehmen können, dass der Täter bewusst eine psychische Beeinträchtigung (Traumatisierung) herbeiführen wollte.


Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 04.04.11 - 1 A 3037/08 -

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR gewähren.

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Der Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Beklagten. Er war zuletzt in der Justizvollzugsanstalt X. eingesetzt.

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Am 23.01.02 brachte der Kläger einen Gefangenen, in Bezug auf den zahlreiche Sicherheitsanordnungen bestanden (Einzelunterbringung, Einzelvorführung innerhalb der Anstalt, Ausschluss von allen gemeinsamen Veranstaltungen, Haftraum nur mit zwei Bediensteten öffnen, Fesselung bei Aus- und Vorführungen mit zwei Bediensteten, Entzug gefährlicher Gegenstände, Unterbringung in besonders gesichertem Haftraum), zusammen mit einem weiteren Justizvollzugsbeamten zu einer Einzelfreistunde. Hierbei wurde der Kläger von dem Gefangenen nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung plötzlich und unerwartet tätlich angegriffen.

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Den Ablauf des Angriffs schilderte der Kläger in einer Anzeige vom selben Tage und einer späteren ergänzenden Erklärung wie folgt:
Nachdem er die Tür des Haftraumes geöffnet habe, sei der Gefangene an ihm vorbei zu einem Mülleimer gelaufen, um nach einem Zigarettenstummel zu suchen. Er habe ihn aufgefordert, das zu unterlassen und mitzukommen. Ein Hausarbeiter habe dem Gefangenen dann eine brennende Zigarette mitgegeben. Trotzdem habe dieser sich verärgert gezeigt und ihn – den Kläger – in der gewohnten, psychisch auffälligen Weise beschimpft. Nach einer erneuten Aufforderung, die Beschimpfungen zu unterlassen, und der Androhung, sonst die Einzelfreistunde ausfallen zu lassen, sei der Gefangene zu Drohungen übergegangen. Er habe ihm mit ausgestrecktem Arm drohend die Zigarette entgegengehalten und gesagt: "Ich drücke gleich meine Zigarette in deinem Auge aus." Nach einer erneuten Ermahnung und der Aufforderung, nunmehr zurück in die Zelle mitzukommen, habe sich der Gefangene erst geweigert und ihn erneut bedroht, sei dann aber zögerlich mitgegangen. Plötzlich und unerwartet habe der Gefangene ihn dann tätlich angegriffen, geschlagen und seine linke Gesichtshälfte blutig gekratzt. Dabei habe dieser wiederholt geäußert: "Ich bring dich um du scheiß Schließer. Ich mach dich tot". Er habe den Angriff abwehren und den Gefangenen überwältigen können. Dabei sei er mit voller Wucht mit dem Kopf gegen die Betonwand gestoßen und sodann mit dem Gefangenen im "Schwitzkasten" zu Boden gegangen. Der anwesende Kollege und ein herbeigeeilter Hausarbeiter hätten mit ihm zusammen den sich heftig wehrenden Gefangenen kontrollierend am Boden festgehalten. Gleichzeitig hätten die anderen Hausarbeiter den Alarm ausgelöst. Die wegen eines Defekts der Alarmanlage erst nach einer längeren Zeit (ca. 6 - 7 Minuten) herbeigeeilten Kollegen hätten dem sich immer noch wehrenden Gefangenen schließlich Handfesseln angelegt und ihn in eine Zelle verbracht.

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Mit Bescheid vom 19.02.02 erkannte der Präsident des Justizvollzugsamtes die bei dem Angriff nach ärztlicher Feststellung erlittenen – körperlichen – Verletzungen (Schädelprellung, Kratzwunden, Halswirbelsäulen-Distorsion und Prellungen am Knie) als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG an.

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Ab dem 22.02.02 befand der Kläger sich wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Seitdem war er durchgehend dienstunfähig erkrankt. In einem von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 17.02.03 wurde der Kläger mit Blick auf seine psychischen Störungen für dauernd unfähig gehalten, seine Dienstpflichten als Justizvollzugsbeamter weiterhin zu erfüllen. Mit Verfügung vom 22.04.03 versetzte der Leiter der Justizvollzugsanstalt den Kläger mit Ablauf des 31.05.03 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

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Mit Bescheid vom 20.06.03 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den maßgeblichen Ruhegehaltssatz auf 59,98 v.H. fest.

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Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes stellte mit Bescheid vom 04.05.04 fest, dass die Voraussetzungen für einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht vorliegen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten mit Urteil vom 31.06.06 (23 K 5224/04), dem Kläger Unfallausgleich für die Zeit ab dem 27.02.02 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 60 v.H. und für die Zeit ab dem 27.08.02 auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 80 v.H. zu gewähren. Die Entscheidung stützte sich auf ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten des Dr. I., Chefarzt des B. Krankenhauses L. , vom 13.06.06 und ein testpsychologisches Zusatzgutachten des Dr. X1., Dipl.-Psych., Psychologischer Psychotherapeut, vom 28.05.06. In diesen wird im Kern festgestellt, dass die beim Kläger bestehenden psychischen Störungen (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer PTBS und damit einhergehend ein als Kompensations­mechanismus entwickelter Alkoholmissbrauch) auf dem Dienstunfall beruhten und zu einer MdE in der genannten Höhe ab den genannten Zeitpunkten geführt hätten.

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Unter dem 15.11.05 beantragte der Kläger die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand. Den Antrag lehnte das LBV mit Bescheid vom 17.02.06 mit der Begründung ab, der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der dauerhaften Dienstunfähigkeit fehle. Die Entscheidung über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Unfallausgleich (23 K 5224/04) zunächst einvernehmlich zurückgestellt.

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Nach Abschluss dieses Verfahrens beantragte der Kläger am 17.07.06 beim LBV ferner die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG und einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG. Nach den Feststellungen des Dr. I. im Gutachten vom 13.06.06 sei der Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der eingetretenen Dienstunfähigkeit gegeben. Auch seien die weiteren Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllt, da er – Kläger – durch den tätlichen Übergriff des Häftlings in Ausübung seines Dienstes einen rechtswidrigen Angriff erlitten habe. Es lägen auch die Vor-aussetzungen für eine einmalige Unfallentschädigung vor, da er aufgrund des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um mehr als 50 v.H. beeinträchtigt gewesen sei.

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Dieser Antrag wurde – ebenso wie der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid betreffend das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG – nicht beschieden. Das LBV forderte unter dem 29.09.06 ein weiteres Gutachten beim Gesundheitsamt der Stadt X. zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung an. Auf Intervention des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde dieses in der Folgezeit nicht erstellt.

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Am 13.02.07 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Unfallentschädigung weiterverfolgt hat. Er hat geltend gemacht, die für die Gewährung des Unfallruhegehalts erforderliche Voraussetzung der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit und für die Zurruhesetzung sei erfüllt. Dies ergebe sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (23 K 5224/04) eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. I. und des testpsychologischen Zusatzgutachtens des Dr. X1.. Danach stehe außerdem fest, dass er im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt gewesen sei. Er habe sich bei dem Angriff des Gefangenen auch in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Unabhängig davon habe es sich um einen rechtswidrigen Angriff gehandelt. Aus den gleichen Gründen stehe ihm außerdem ein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung zu. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere schriftliche Schilderung vom 25.09.08 des Hergangs des Dienstunfalls vorgelegt.

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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht  die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und damit auch einer einmaligen Unfallentschädigung seien – ungeachtet der Frage des Ursachenzusammenhangs – nicht erfüllt. Es fehle jedenfalls an einem qualifizierten Dienstunfall. Weder habe der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23.01.02 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung der Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, noch habe er in Ausübung des Dienstes einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erlitten. Der systematische Zusammenhang, in dem die Vorschrift stehe, verlange nämlich auch im Hinblick auf das Merkmal des "rechtswidrigen Angriffs", dass der Beamte sich dabei in einer gesteigerten Gefährdungslage befunden habe, die "niveaugleich" mit der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG umschriebenen sein müsse. Einer danach erforderlichen besonderen Lebensgefahr sei der Kläger bei dem Angriff angesichts der im Justizvollzug bestehenden besonderen Sicherheitsvorkehrungen auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Unfallsituation nicht ausgesetzt gewesen.

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Während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung bewilligte das LBV auf der Grundlage des inzwischen vorliegenden weiteren Gutachtens des Dr. I. vom 30.03.09 ... mit Bescheid vom 22.12.09 Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG und setzte den Ruhegehaltssatz neu fest. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass nach den erstellten Gutachten ein Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung bestehe.

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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 18.10.10 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG lägen vor. Insbesondere habe er den Dienstunfall auch in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein rechtswidriger Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nur dann vorliege, wenn der Beamte dabei einer gesteigerten Gefährdungslage im Sinne einer konkret lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sei, sei unzutreffend. Eine am Wortlaut, an der systematischen Stellung innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Bestimmungen und an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verbiete eine derartige Einschränkung des Merkmals "rechtswidriger Angriff". Ein Angriff im Sinne der Vorschrift liege vielmehr schon bei einer von einem Menschen ausgehenden Handlung vor, die objektiv erkennbar auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten gerichtet sei und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Dabei müsse der Täter die Schädigung des Beamten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dies sei bei dem Angriff des Gefangenen auf ihn am 23.01.02 der Fall gewesen. Lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, stehe ihm auch ein Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG zu.


Der Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu, dass beantragt wird,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 17.07.06 ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.05.03 ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR zu gewähren.


Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen für einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG lägen nicht vor. Hieran bestünden Zweifel, weil der Angriff sich im Rahmen der "normalen" Tätigkeit des Klägers als Justizvollzugsbeamter ereignet habe und weil die Ursache für die dauernde Dienstunfähigkeit nicht allein auf den rechtswidrigen Angriff des Gefangenen zurückzuführen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere der qualifizierte Dienstunfall eine gesteigerte Gefährdungslage. Daran fehle es, weil die Diensthandlung – das Begleiten des Gefangenen zur Freistunde – zu den dienstlichen Pflichten des Klägers gehört habe und für sich genommen nicht mit einer besonderen Gefährdung verbunden gewesen sei. Der plötzliche Angriff des Gefangenen habe vielmehr im Rahmen des Üblichen innerhalb des Justizvollzugsdienstes gelegen. Wäre jeder Angriff ausreichend, um einen qualifizierten Dienstunfall anzunehmen, würde im Bereich des Justizvollzugs jeder Konfliktfall zu einem qualifizierten Dienstunfall führen. Ferner sei zweifelhaft, ob der erforderliche Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und eingetretenem Körperschaden vorliege. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Auslösung der Konfliktsituation beteiligt gewesen sei. Der Kläger habe angesichts der Einstufung des Gefangenen damit rechnen müssen, dass das diesem gegenüber ausgesprochene Verbot, einen Zigarettenstummel aus dem Abfalleimer zu holen, einen Konflikt heraufbeschwören würde. Zum anderen sei zweifelhaft, ob der Angriff die wesentliche Ursache für die psychische Erkrankung des Klägers gewesen sei oder nicht vielmehr dessen persönliche Konstitution. Der Gutachter Dr. I.    habe in dem ersten Gutachten vom 13.06.06 eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur des Klägers beschrieben, die seiner Einschätzung nach einer narzisstischen Persönlichkeit mit entsprechenden Defiziten entspreche. Auch die Gutachterin Dr. B1. -S1.     sei in ihrem Gutachten vom 9.04.04 zu der Annahme gekommen, dass die Einschränkung der Dienstfähigkeit auf ein persönlichkeitsfundiertes Fehlverhalten des Klägers (Alkoholmissbrauch) zurückzuführen sei.


Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG (I.) und auf Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG zu (II.).



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Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, ob bereits die den Dienstunfall qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind, wonach der Beamte "sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt" haben muss. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob neben dem (objektiven) Tatbestandsmerkmal einer besonderen Lebensgefahr mit Blick auf die subjektivierte Formulierung "sich einer Lebensgefahr aussetzen" auch nach der Neufassung der Vorschrift weiterhin ein subjektives Element in dem Sinne zu fordern ist, dass der Beamte sich der besonderen Lebensgefahr bewusst gewesen ist und die Diensthandlung in diesem Bewusstsein trotzdem vorgenommen hat.

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Denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor. Nach dieser Vorschrift wird ein Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet, wenn er also infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist.

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Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt.

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1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die den Dienstunfall qualifizierenden Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor. Der Kläger hat den anerkannten Dienstunfall in Ausübung des Dienstes durch einen rechtwidrigen Angriff erlitten.

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a) Ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs "Angriff" und dem in Bezug genommenen Begriff "Dienstunfall", der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und – unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern – zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Es muss also zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein innerer Zusammenhang bestehen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = Rn. 17 ff. (zum Vergeltungsangriff nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG), und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, DVBl. 1999, 323 = Rn. 13 ff. (zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG);

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Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger Opfer eines Angriffs im Sinne der Vorschrift geworden. Der Gefangene hat den Kläger in erklärter Tötungsabsicht tätlich angegriffen. Seine Verletzungshandlung war zielgerichtet gegen das Leben bzw. (zumindest) die körperliche Unversehrtheit des Klägers gerichtet. Sie hat den Kläger nicht nur objektiv in die Gefahr eines Körperschadens gebracht, sondern einen solchen auch tatsächlich – in physischer und psychischer Hinsicht – bewirkt. An der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung fehlt es insbesondere nicht deswegen, weil der Täter ggf. nicht eine hier in erster Linie relevante psychische, sondern maßgeblich eine physische Verletzung des Klägers beabsichtigt hat. Zielgerichtet ist ein Täterverhalten nämlich bereits dann, wenn es personenbezogen und auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten gerichtet ist. Entspricht der konkrete Taterfolg nicht in jeder Hinsicht dem Tatplan des Täters, ändert dies nichts daran, dass die mit Verletzungsabsicht gegen den Beamten geführte Handlung zielgerichtet im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = Rn. 22.

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Dass dem Gefangenen bei dem Angriff die Schuldfähigkeit fehlte, wie sich aus den späteren Feststellungen des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Werl ergibt, in die der Gefangene nach dem Vorfall zur psychiatrischen Behandlung verlegt worden ist, ist nach den vorstehenden Grundsätzen unerheblich.
Es genügt insoweit der natürliche Verletzungswille. Der Angriff gegen den Kläger war auch rechtswidrig, da der Gefangene erkennbar keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln hatte. Ferner war der Angriff gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter bzw. gegen dessen Dienstwahrnehmung gerichtet. Dies ergibt sich sowohl aus dem sachlichen Zusammenhang des Angriffs als auch aus den Äußerungen des Gefangenen. Der Angriff erweist sich als unmittelbare Reaktion des Gefangenen auf das vom Kläger zuvor gegen ihn ausgesprochene Verbot, den Abfalleimer nach Zigaretten zu durchsuchen, sowie dessen Anordnung, die Einzelfreistunde abzubrechen und in die Zelle zurückzukehren, nachdem der Gefangene den Kläger mit einer brennenden Zigarette bedroht hatte. Auch die Äußerungen des Gefangenen ("Ich bring dich um du scheiß Schließer. Ich mach dich tot") belegen einen inneren Zusammenhang zwischen Angriff und Dienstausübung des Klägers.

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b) Der Angriff muss – in der Fallgruppe der Nr. 1 des § 37 Abs. 2 BeamtVG – den Beamten ferner in Ausübung des Dienstes treffen. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht.

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Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger wurde während der Begleitung des Gefangenen zur Einzelfreistunde und damit bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes angegriffen.

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c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in Bezug auf das den Dienstunfall qualifizierende Merkmal "in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten" darüber hinaus nicht voraus, dass für den Beamten hierbei konkret eine besondere Lebensgefahr bestanden hat. Für ein solches, aus angeblichen Gründen der "Niveaugleichheit" mit der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geforderten gesteigerten Gefährdungslage abgeleitetes, dabei den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ersichtlich einschränkendes Erfordernis fehlt es an einer Grundlage im Gesetz. Es lässt sich nämlich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch aus deren Systematik ableiten, noch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Norm oder deren Entstehungsgeschichte.

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Schon dem Wortlaut nach enthält § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in Bezug auf das den Dienstunfall selbst (nicht seine Folgen) qualifizierende Merkmal keine weiteren Anforderungen als die bereits genannten (in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erlitten). Die in der Vorschrift enthaltenen Verweisungen auf Absatz 1 beziehen sich zum einen auf die Rechtsfolgenseite dieser Norm, nämlich die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach Maßgabe des Absatzes 1. Zum anderen wird auf die weiteren nicht die Qualität, sondern die Folgen des Dienstunfalls betreffenden Voraussetzungen verwiesen (Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzung sowie Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand).

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Aus der Systematik der Vorschrift lässt sich das Erfordernis einer über den rechtswidrigen Angriff hinausgehenden gesteigerten Gefährdungslage im Sinne einer (konkreten) besonderen Lebensgefahr ebenfalls nicht ableiten. § 37 Abs. 2 BeamtVG enthält besondere Tatbestände für die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts, die selbständig neben § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stehen. Dies ergibt sich bereits aus deren gesetzestechnischer Verortung in einem neuen Absatz sowie aus der einleitenden Formulierung "Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ...". Diese Wendung zeigt, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im gegebenen Zusammenhang keinen "Grundtatbestand" gegenüber § 37 Abs. 2 BeamtVG darstellt, sondern es sich bei den Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 um nach Art und Inhalt der qualifizierenden Voraussetzungen eigenständige Regelungen handelt. Daraus folgt, dass die den Dienstunfall als solchen qualifizierenden Voraussetzungen des Absatzes 1 gerade nicht neben denen des Absatzes 2 erfüllt sein müssen.

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Auch aus einer Zusammenschau der in § 37 BeamtVG enthaltenen Fallgruppen ergibt sich nicht, dass im Rahmen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ebenfalls eine besondere Lebensgefahr zu fordern und im Einzelfall festzustellen wäre. § 37 BeamtVG sieht im System der dienstunfallrechtlichen Vorschriften für bestimmte Dienstunfälle, die durch besondere zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den einzelnen, in der Vorschrift enthaltenen Fallgruppen ist eine gesteigerte Gefährdungslage gemeinsam, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Während § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als qualifizierendes Merkmal beinhaltet, dass der Beamte sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt, ist qualifizierendes Merkmal in § 37 Abs. 2 BeamtVG jeweils das Erleiden eines (rechtswidrigen) Angriffs, entweder in Ausübung des Dienstes (Nr. 1) oder außerhalb des Dienstes "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" (sog. Vergeltungsangriff nach § 31 Abs. 4 BeamtVG).

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, DVBl. 1999, 323 = Rn. 15.

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Einen weiteren Anwendungsfall des § 37 BeamtVG enthält § 46a BeamtVG, der im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt galt und an die Stelle des § 37 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.01 geltenden Fassung getreten ist (heute wieder: § 37 Abs. 3 BeamtVG – sog. Einsatzunfall). Die Vorschrift setzt als qualifizierendes Merkmal für die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts ein Dienstgeschäft im Ausland mit "gesteigerter Gefährdungslage" sowie die Ursächlichkeit der besonderen Verhältnisse am Dienst- und Einsatzort für den Dienstunfall voraus.

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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt hat, dass die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG "niveaugleich" im Hinblick auf die anderen Tatbestandsmodalitäten des § 37 BeamtVG sei, kann daraus nicht gefolgert werden, dass § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ebenso wie § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine (konkrete) besondere Lebensgefahr verlangt. Diese Aussage ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung der einzelnen Fallgruppen des § 37 BeamtVG – und des § 46a BeamtVG – in typisierender Weise jeweils von einer besonderen, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage ausgegangen ist, welche einen erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz rechtfertigt. Insoweit ist der (rechtswidrige) Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Beamten in § 37 Abs. 2 BeamtVG bei typisierender Betrachtung der Gefährdungslagen der mit einer (konkreten) besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der der Beamte sich aussetzt, gleichgestellt. Die "Niveaugleichheit" zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgt dabei aus der abstrakten Gefährlichkeit eines Angriffs Dritter auf die körperliche Unversehrtheit des Beamten und der damit verbundenen Unwägbarkeit der Folgen eines solchen Verhaltens. In den Fällen außerhalb des § 37 Abs. 1 BeamtVG kann es daher nicht mehr darauf ankommen, ob die konkrete Diensthandlung besondere Risiken birgt. Vielmehr ist nach Einschätzung des Gesetzgebers mit der tatbestandlich erfassten Situation bereits fallgruppentypisch eine besondere, gesteigerte Gefährdungslage verbunden. Die Forderung nach einer im konkreten Fall festzustellenden besonderen Lebensgefahr würde dieser vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Wertung widersprechen.

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Bei einer anderen Betrachtung hätte § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG im Übrigen gegenüber Absatz 1 keinen erkennbaren eigenständigen Anwendungsbereich. Die Vorschrift kommt nämlich – wie der vorliegende Fall zeigt – gerade in solchen Fällen zum Tragen, in denen es entweder an einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fehlt oder aber der Beamte sich dieser – etwa wegen eines plötzlichen und überraschenden Angriffs – nicht "ausgesetzt" hat.

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Gegen die Forderung nach einer (konkreten) besonderen Lebensgefahr im Rahmen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sprechen insbesondere auch Sinn und Zweck der Vorschrift. So dient das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG – ebenso wie in den weiteren Fallgruppen des § 37 BeamtVG bzw. des § 46a BeamtVG – der dienstunfallrechtlichen Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit entweder in eine lebensgefährliche Lage zu geraten oder mit Gewalthandlungen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste. Damit soll – nicht zuletzt auch im öffentlichen Interesse an einer effektiven Verwaltungstätigkeit – die Entscheidungsfreude des Beamten gestärkt und seinem Interesse Rechnung getragen werden, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht allein tragen zu müssen.
67
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.09  2 C 134.07 -, BVerwGE 1356, 176 = Rn. 19, 21, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, DVBl. 1999, 323 = Rn. 15.

68
Der Gedanke, ein im Dienst aufgrund einer – bei typisierender Betrachtung – gesteigerten Gefährdungslage erlittenes Sonderopfers durch eine erhöhte Unfallfürsorgeleistung auszugleichen, greift jedoch schon in dem Fall, dass der Beamte – anders als beim "normalen" Dienstunfall, der etwa auch infolge eigener Unachtsamkeit erfolgen kann – durch einen in Ausübung des Dienstes erlittenen rechtswidrigen Angriff in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird. Die Forderung nach einer darüber hinaus gehenden (lebensbedrohlichen) Gefährdungslage würde daher das Ziel eines angemessenen Ausgleichs für die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit unter gleichzeitiger Anerkennung der geleisteten Dienste in nach allem nicht zu rechtfertigendem Maße einschränken.

69
Schließlich bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG das vorstehend aufgezeigte Auslegungsergebnis, wonach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG keine (konkrete) besondere Lebensgefahr verlangt. So wurde die Regelung über das erhöhte Unfallruhegehalt in den Vorgängervorschriften § 141a BBG und § 80 Abs. 2 BRRG, auf die § 37 BeamtVG zurückgeht, durch Art. III, IV des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 08.05.1967 (BGBl. I, S. 518) auf Fälle ausgedehnt, in denen Beamte Opfer rechtswidriger Angriffe innerhalb oder außerhalb des Dienstes werden. Dazu heißt es in dem Schriftlichen Bericht des Innenausschusses (BT-Drs. V/1491, A III zu Art. III und IV):

70
"... Es handelt sich um die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 141a BBG und der entsprechenden Rahmenvorschrift (§ 80 Abs. 2 BRRG) auf Unfälle, die sich durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff ereignet haben. ... Die vom Ausschuss beschlossene Fassung stellt neben die bisherige subjektive Tatbestandsvoraussetzung des bewussten Lebenseinsatzes des Beamten die objektive Voraussetzung des vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs. ..."

71
Diese Erwägungen lassen klar erkennen, dass – wie bereits die Systematik der Vorschrift nahelegt – der Anwendungsbereich der Vorschrift mit der Aufnahme der Fallgruppe des rechtswidrigen Angriffs um einen eigenständigen Tatbestand erweitert werden sollte, der gerade nicht von den – namentlich subjektiven – Vorgaben der Fallgruppe des bewussten Lebenseinsatzes abhängen sollte. Der bewusste Lebenseinsatz, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.01 geltenden Fassung gefordert wurde, korrespondiert dabei mit der heute bestehenden Voraussetzung, dass der Beamte sich einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt.

72
Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 29.10.09 – 2 C 134.07 –, in dem es in Bezug auf den "Vergeltungsangriff" nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Angriffs" weiter präzisiert hat, keine zusätzlichen Anforderungen im Sinne einer "gesteigerten Gefährdungslage" aufgestellt. Vielmehr hat es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Angriff" sogar ausreichen lassen, dass der Beamte objektiv in eine reale Gefahr gerät, durch die Angriffshandlung einen Körperschaden zu erleiden, und dies in dem entschiedenen Fall bejaht, obwohl der Beamte zu keinem Zeitpunkt mit dem Täter unmittelbar in Kontakt gekommen ist, sondern sich lediglich in dessen potentieller Reichweite befand (der Lehrer, der Ziel des Angriffs eines Schülers war, hielt sich zum Zeitpunkt des Amoklaufs außer Dienst zu Hause auf). Da der Vergeltungsangriff nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG als weitere Fallgruppe des qualifizierten Dienstunfalls aufgeführt ist, kann im Hinblick auf die hier in Rede stehende Alternative des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, die ebenfalls das Merkmal des "Angriffs" enthält, nichts anderes gelten.

73
d) Die vom Kläger erlittene psychische Erkrankung ist auch ein Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) vorausgesetzt wird. Darunter ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung. Gründe dafür, eine derartige Erkrankung aus dem Schutzbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Der Normzweck der Vorschrift legt es auch nicht etwa nahe, den Unfallfürsorgeschutz auf die vom Angreifer ggf. bezweckten Körperschäden zu beschränken, sondern gebietet vielmehr die Einbeziehung aller durch den Angriff verursachten physischen und psychischen Folgen. Würde die Norm nur die vom Täter bezweckten Schäden erfassen, hinge ihre Reichweite von – häufig kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen des Täters ab und gäbe diesem regelmäßig die Möglichkeit, durch entsprechende Angaben zur Tat die Reichweite des Unfallschutzes nachträglich zu Lasten des Opfers zu bestimmen. Hiervon abgesehen würde ein derart enges Verständnis der Vorschrift die ihr zukommende Funktion im Recht der Unfallfürsorge geradezu vereiteln, weil der Eintritt ungeplanter Angriffsfolgen vielfach eher der Regelfall als die Ausnahme ist.
74
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.09  2 C 134.07 -, BVerwGE 1356, 176 = Rn. 24.

75
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind erfüllt.

76
Der Kläger ist aufgrund der Verfügung vom 22.04.03 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 31.06.06 (23 K 5224/04), durch das der Beklagte zur Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG verpflichtet worden ist, lag beim Kläger infolge der durch den Angriff erlittenen psychischen Störungen ab dem 27.08.02 – und damit auch noch im Zeitpunkt der Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.05.03 – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 v.H., d.h. sogar mehr als die von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung geforderten mindestens 50 v.H. vor. Das Urteil stützt sich auf das vom Verwaltungsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. I.    vom 13.06.06 und das testpsychologisches Zusatzgutachten des Dr. X1.      , Dipl.-Psych., Psychologischer Psychotherapeut, vom 28.05.06, wonach die psychischen Störungen des Klägers (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer PTBS und damit einhergehend ein als Kompensationsmechanismus entwickelter Alkoholmissbrauch) auf dem Dienstunfall vom 23.01.02 beruhen und zu der genannten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt haben. Eine insoweit rechtserhebliche Änderung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

77
Ferner ist nach dem vom LBV eingeholten weiteren Gutachten des Dr. I. vom 30.03.09 ... auch ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung gegeben. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Äußerungen hat der Beklagte selbst den erforderlichen Ursachenzusammenhang anerkannt (...) und dem Kläger mit Bescheid vom 22.12.09 Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bewilligt. Die Voraussetzungen des § 36 BeamtVG entsprechen – mit Ausnahme des Erfordernisses eines "qualifizierten Dienstunfalls" – vollständig denen des § 37 BeamtVG.

78
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr erneut den Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff vom 23.01.02 und dem beim Kläger eingetretenen Körperschaden (psychische Erkrankung) unter Hinweis auf dessen persönliche Konstitution als mögliche wesentliche Ursache in Frage stellt, vermag er damit nicht durchzudringen.

79
Der erkennende Senat sieht insoweit keine Veranlassung, den Sachverhalt – etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und/oder Vernehmung des Dr. I.    als Zeugen – weiter aufzuklären. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte, selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Liegen – wie hier mit den ärztlichen Gutachten des Dr. I.     – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO), ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

80
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.01.09 - 4 B 45.09 -, juris, Rn. 42.

81
Dies ist anzunehmen, wenn die bereits vorhandenen Gutachten nicht geeignet sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das ist der Fall, wenn die Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.

82
Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 30.06.10 - 2 B 72.09 -, juris, Rn. 4 f., vom 03.02.10 - 2 B 73.09 -, juris, Rn. 9, vom 01.04.09 - 2 B 90.08 -, juris, Rn. 10, vom 20.01.09 - 2 B 4.08 -, Rn. 28, vom 26.02.08 - 2 B 122/07 -, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f. und vom 20.05.1988 - 4 B 84.88 -, Rn. 4; aus der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 21.04.10 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 11.

83
Das Vorbringen des Beklagten lässt Mängel in dem dargelegten Sinne, die den Gutachten des Dr. I. anhafteten und eine weitere Sachverhaltsaufklärung geböten, nicht ansatzweise hervortreten. Soweit der Beklagte lediglich (erneut) die persönliche Konstitution des Klägers (prämorbide – narzisstische – Persönlichkeitsstruktur mit Minderwertigkeitsgefühlen sowie Alkoholmissbrauch als persönlichkeitsbedingtes Fehlverhalten) als mögliche wesentliche Ursache für die psychische Erkrankung anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass der damit angesprochene Fragenkreis in den Gutachten des Dr. I.    bereits umfassend und überzeugend beantwortet worden ist.

84
Dr. I. hat schon in dem vom Verwaltungsgericht im Verfahren 23 K 2554/04 eingeholten Gutachten vom 13.06.06 in sich schlüssig und nachvollziehbardargelegt, dass die psychischen Störungen des Klägers (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer PTBS und damit einhergehend ein als Kompensationsmechanismus entwickelter Alkoholmissbrauch) auf dem durch den Angriff des Gefangenen erlittenen Dienstunfall beruhen und nicht durch eine anderweitige Ursache erklärbar sind. Diese Einschätzung hat er in dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen weiteren Gutachten vom 30.03.09 wiederholt und vertieft. Dabei hat er sich eingehend mit sämtlichen vom Beklagten als den Ursachenzusammenhang in Frage stellend angeführten Gesichtspunkten (dreimaliger Therapeutenwechsel in der Zeit von Februar bis September 2002, Abbruch der stationären Behandlung im September 2002, Entwicklung einer Alkoholabhängigkeit innerhalb von 5 bis 6 Monaten nach dem Dienstunfall, Alkoholabhängigkeit des Vaters, Bedeutung der in der Kindheit erlittenen Traumata für Erkrankung, Bedeutung der Zerrüttung der Ehe für den Therapieerfolg, Bedeutung der negativen Selbsteinschätzung für den Therapieerfolg) auseinandergesetzt und diese schlüssig und nachvollziehbar als den Ursachenzusammenhang nicht in Frage stellend bewertet. Namentlich hat Dr. I.    im Gutachten vom 30. März 2009 – wie schon im Gutachten vom 13.06.06 –ausgeführt, dass die prämorbide Struktur eines Menschen oder prädestinierende Faktoren, wie bestimmte, z.B. zwanghafte asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte, zwar die Schwelle für die Entwicklung einer PTBS senken und ihren Verlauf beeinflussen könnten, dass diese Faktoren jedoch weder notwendig noch ausreichend für die Entwicklung einer solchen Störung seien. Dies gelte auch für den Kläger. Dabei sei namentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger vor dem Dienstunfall keine psychischen Symptome von Krankheitswert gezeigt habe und auch nie in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch hätten beim Kläger vor dem Dienstunfall weder direkte noch indirekte Hinweise auf Suchterkrankungen bestanden. Der missbräuchliche Alkoholkonsum sei vielmehr als Kompensationsmechanismus zur Bewältigung der PTBS zu werten und nicht als davon unabhängige Erkrankung oder gar kausal mitbeteiligt an der Entstehung der PTBS und deren Chronifizierung. Mit Blick auf diese nachvollziehbaren und den Senat in der Sache überzeugenden Ausführungen spricht – entgegen der nunmehr geäußerten Ansicht des Beklagten – letztlich nichts dafür, die psychische Prädisposition des Klägers, die erkennbar schon keinen Krankheitswert hatte, bei wertender Betrachtung als einen gegenüber dem Angriff gewichtigeren oder auch nur gleich gewichtigen Verursachungsbeitrag und damit als im dienstunfallrechtlichen Sinne "wesentliche" Ursache für die Entstehung der psychischen Erkrankung einzustufen.

85
Vgl. zum dienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriff: OVG NRW, Urteile vom 24.01.11 - 1 A 2316/08 -, Rn. 39, und vom 10.12.10 - 1 A 669/07 -, Rn. 49 ff.

86
Dies gilt namentlich auch in Anbetracht der brachialen Gewalt, mit der der Angriff gegen den Kläger geführt worden ist. Insoweit ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der in erklärter Tötungsabsicht erfolgte Angriff, bei dem der Kläger erhebliche Gewalttätigkeit erfahren sowie subjektiv akute Todesangst und Hilflosigkeit erlebt hat, nach den Ausführungen des Dr. I. ein traumarelevantes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung darstellt.

87
Soweit der Beklagte dem Kläger schließlich sinngemäß vorhält, in der konkreten Konfliktsituation nicht sensibel und deeskalierend genug gehandelt zu haben, weil er dem Gefangenen verboten habe, im Abfalleimer nach Zigaretten zu suchen, und die Einzelfreistunde abgebrochen habe, nachdem dieser ihn mit einer brennenden Zigarette bedroht habe, vermag dies den Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhangs zwischen Angriff und erlittenem Körperschaden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Denn das vorgehaltene Verhalten ist dem späteren Geschehensablauf – Angriff und erlittener Körperschaden – zeitlich vorgelagert und schon deswegen nicht geeignet, den insoweit bestehenden Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang im Sinne eines eigenverantwortlichen, "dienstlich nicht veranlassten" Verhaltens, das zwischen Angriff und Körperschaden tritt, zu unterbrechen. Darüber hinaus erscheint es aber auch in der Sache völlig fernliegend, das Verhalten des Klägers als nicht sachlich veranlasst zu qualifizieren.

88
II. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung zu.

89
Der Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 BeamtVG in der ab dem 01.12.02 bis zum 31.08.06 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 6 lit. b) des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl. I S. 3592), die gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG auf Beamte des Landes weiterhin Anwendung findet (vgl. Art. 125a Abs. 1 GG). Diese Fassung beansprucht hier Geltung, weil die Vorschrift hinsichtlich der Erfüllung der maßgeblichen materiell-rechtlichen Voraussetzung – Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. – an den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses – hier mit Ablauf des 31.05.03 – anknüpft.

90
Danach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von EUR 80.000,00, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist.

91
Diese Voraussetzungen sind – wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt – erfüllt. Der Kläger hat einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erlitten. Auch war er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 31.06.06 (23 K 5224/04) infolge des Unfalls seit dem 27.08.02 – und damit auch noch im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses – in seiner Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. und damit sogar um mehr als die geforderten mindestens 50 v.H. beeinträchtigt.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
Gesetze / Verordnungen Beamtenversorgungsgesetz Bund Beamtenversorgungsgesetz FHH Beamtenversorgungsgesetz NS Beamtenversorgungsgesetz SH Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung
Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Coronainfektion / Dienstunfall? Corona - VG Aachen 08.03.2022 Corona-Impfschaden Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
Geschützter Bereich Dem Dienst zuzurechnen? Klassenreise / Bierzeltbesuch Lehrerin im Schullandheim "Lehrersport", Sportgruppen Polbeamter versetzt sich in Dienst Lösung vom Dienst / Beispiel Umtrunk unter Kollegen Sozialrecht: Raucherpause Dienstunfall und Alkohol im Arbeitszimmer zu Hause Weibersturm
Wegeunfall Wegeunfall längere Pause Schleichweg ohne Schutz Umwege ohne Schutz Fahrgemeinschaft Unfall auf Dienstreise
Anerkennung des DU Dienstunfallmeldung / Fristen Bundesverwaltungsgericht OVG Schleswig 2022 VG Berlin 17.11.15 Untersuchungsanordnung Anerkennung durch Bescheid Rücknahme der Anerkennung
Besondere Probleme Kausalität - Bundesverwaltungsgericht Sturz und Wirbelsäulenprobleme Diagnose PTBS nach Dienstunfall Diagnosesysteme ICD und DSM
Unfallfürsorge: Leistungen Dienstunfallfürsorge Unfallausgleich Bemessung von MdE oder GdS Bad Pyrmonter Klassifikation Dienstunfallruhegehalt Unfallruhegehalt Polbeamter Unfallruhegehalt/ Kausalität Ansprüche gegen Dritte
Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierung wg. Lebensgefahr Kenntnis von Lebensgefahr Kenntnis: BVerwG 08.02.17 Feuerwehreinsatz / PTBS "normaler" Feuerwehreinsatz Autobahneinsatz Polizei Sonderrechtsfahrt Verfolgungsfall SEK Lebensgefahr verneint Qualifizierung: tätlicher Angriff Angriff auf Beamten Verletzungswille erforderlich Angriff auf Beamten in JVA Angriff mit Scheinwaffe mit Schreckschusswaffe Angriff mit Hund Angriff durch Hunde? Schüler greift Lehrer an Fußballspiel mit Schülern Vergeltungsangriff / PTBS Auslandseinsätze Auslandseinsatz Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung Auslandseinsatz PTBS Höhere Unfallfürsorgeleistungen erhöhtes Unfallruhegehalt mehrere Dienstunfälle? Unfallentschädigung
Dienstunfall: Beispiele Achillessehne, Riss Auffahrunfall/ HWS Auffahrunfall/ HWS Coronainfektion / Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Mobbing: kein "Unfall"? Wespenstich Zeckenbiss





























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