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Unfallentschädigung nach § 43 Bundesbeamtenversorgungsgesetz


Es geht um eine Einmalzahlung in Höhe von derzeit bis zu EUR 150.000,00.
Unsere Empfehlung: Lesen Sie zunächst das Bundesgesetz, § 43 BeamtVG. Die Vorschrift gilt nicht nur für Beamte des Bundes, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes. Für Soldaten gibt es eine gleiche Regelung.
Auch die Länder haben für ihre Beamten ganz ähnliche Vorschriften mit zum Teil abgestufter Höhe der Entschädigung. Brandenburg staffelt die Höhe des Betrages in § 63 seines Beamtenversorgungsgesetzes je nach der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet die Unfälle wie folgt: "Für Dienstunfälle der in § 37 bezeichneten Art, die vor dem 1. Juni 2021 eingetreten sind, finden Absatz 1 und 2 in der am 31. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung." Da müssen Sie dann im Zweifel nach der früheren Gesetzesfassung suchen.
Teils gibt es versteckte rückwirkende Regelungen, zum Beispiel § 88 Abs. 13 BeamtVG Niedersachsen.

Ausgangspunkt: Qualifizierter Dienstunfall oder Einsatzunfall

Erläuterungen zum qualifizierten Dienstunfall finden Sie hier. Dem qualifizierten Dienstunfall gleichgestellt ist ein Einsatzunfall.

Weitere Anspruchsvoraussetzung: Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mindestens 50

Es muss infolge des Unfalles eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50% gegeben sein.
Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad der Behinderung" (GdB) bzw. - hier passender als GdB - Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt.
Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen. Eine Entscheidung zur Bemessung der MdE im Zusammenhang mit dem Unfallausgleich an. Unfallentschädigung, wenn mehrere Dienstunfälle zusammen den GdS von 50% bewirken?

Welche Leistungen kann der Beamte als Unfallentschädigung beanspruchen?

Wenn der (Bundes-) Beamte einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art oder einen Einsatzunfall erlitten hat, wird eine einmalige Entschädigung von EUR 150.000,00 gezahlt, sofern der Beamte infolge des Unfalls in der Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
Bei einem tödlichen Dienstunfall beträgt die Entschädigung für den Ehegatten und die versorgungsberechtigten Kinder EUR 100.000,00 insgesamt.
Wenn ein Ehegatte und versorgungsberechtigte Kinder nicht vorhanden sind, beträgt die Entschädigung für die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder insgesamt EUR 40.000,00; sind solche Anspruchsberechtigte auch nicht vorhanden, beträgt die Entschädigung für die Großeltern und die Enkel insgesamt EUR 20.000,00.

Grundsätzlich ist im Dienstunfallrecht das im Zeitpunkt des Unfalls geltende Recht anzuwenden.
Beachten Sie aber bei länger zurückliegendem Unfall § 69 i Beamtenversorgungsgesetz:

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG, § 69 i:
Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes


Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 01.12.02 bis zum 12.12.11 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1. im Fall des § 43 Absatz 1    150 000 Euro,
2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1    100 000 Euro,
3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2     40 000 Euro,
4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3     20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.


Die Bundesländer haben eigene Regelungen zur Unfallentschädigung für Landesbeamte

Vergleichen Sie dazu als Landesbeamter ggf. § 48 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg § 48 Beamtenversorgungsgesetz Niedersachsen § 48 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
Für Soldaten sind §§ 63, 63 a Soldatenversorgungsgesetz heranzuziehen, die naturgemäß etwas anders geartete Konstellationen erfassen, aber ähnliche Entschädigungszahlungen vorsehen. Die Versetzung in den Ruhestand ist auch dort nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Beachten Sie bitte, dass Sie bei länger zurückliegenden Dienstunfällen nach älteren Gesetzesfassungen oder Übergangsvorschriften suchen müssen, da die Höhe der Entschädigung variiert.

Ergänzendes zur einmaligen Unfallentschädigung nach qualifiziertem Dienstunfall

Das Gesetz nennt noch weitere denkbare Fälle, die wir nicht darstellen. Vergleichen Sie dazu § 43 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)


Ähnliches gilt für das erhöhte Unfallruhegehalt, das ebenfalls voraussetzt, dass eine MdE in bestimmter Höhe durch die Folgen von qualifizierten Dienstunfällen bzw. Einsatzunfällen verursacht ist.
Vergleichen Sie dazu bitte Ihr jeweiliges Beamtenversorgungsgesetz.

Sind die Voraussetzungen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt und / oder eine Unfallentschädigung nicht erfüllt, so stehen Sie doch nicht ohne Leistungen der Dienstunfallfürsorge da.

Weitere Informationen zur Dienstunfallfürsorge und ihren Leistungen



Steuerfreiheit der einmaligen Unfallentschädigung des Beamtenversorgungsrechts

Die Entschädigung ist steuerfrei (Ziffer 43.0.2 der VwV zu § 43 Beamtenversorgungsgesetz).
Neben der Unfallentschädigung wird ein Ausgleich aus § 48 Beamtenversorgungsgesetz (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, z. B. für Polizeivollzugsbeamte) nicht gewährt.

Diese Seite kann eine anwaltliche Beratung zu dem komplexen Thema nicht ersetzen

Dieser Überblick muss zwangsläufig unvollständig bleiben, da es nicht nur eine (Bundes-) Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.06. 1977 (BGBl. I S. 1011) gibt, die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21.06.05 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
sondern auch länderspezifische Regelungen wie zum Beispiel die
Sächsische Unfallentschädigungsverordnung vom 16.09.14 (SächsGVBl. S. 530, 558).
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