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Psychische Belastung durch Dienstunfall, Posttraumatische Belastungsstörung PTBS

Erst seit einigen Jahren setzt sich die Erkenntnis durch, dass sich durch einen Dienstunfall auch ohne Verletzung der körperlichen Integrität schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen ergeben können.
Stichworte: "Posttraumatische Belastungsstörung", "Posttraumatisches Stresssyndrom" und ähnliche, kurz oft PTBS.

Das Problem der Feststellung und Bewertung psychischer Dienstunfallfolgen hat in einigen Fällen die Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Es gibt Normen, die Beweisfragen ansprechen und im Hinblick auf psychische Dienstunfallfolgen Beweiserleichterungen vorsehen.
Dazu zählen wir zum Beispiel Die Einsatzunfallverordnung des Bundes Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz, dort § 34 Abs. 6
Besonders möchten wir aber auf eine Vorschrift hinweisen, die zum 01.01.24 im Sozialrecht in Kraft tritt:

Sozialgesetzbuch XIV – § 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte

(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

Die PTBS nach ICD 10, Stand 2021

IIn der Fachliteratur (z.B. ICD-10) finden Sie genauere Beschreibungen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 unter F43.1) oder der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 unter F62.0).
Bitte beachten Sie, dass eine ICD-11 und - gewissermaßen alternativ - auch die DSM V den ICD-10 den Rang ablaufen könnten.


F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.

F43.2 Anpassungsstörungen
Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein.
Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.

F62.0 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
Eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung kann einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen. Die Belastung muss extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) kann dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sein.

Rechtsprechung zur PTBS als Dienstunfallfolge


Richtungweisend war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.09 - 2 C 134.07 -.
Es ging um einen Amoklauf an einer Schule.
Kann ein Lehrer einen Dienstunfall erlitten haben, obwohl er während der Gewalttat gar nicht anwesend war, dann aber mit den schrecklichen Folgen konfrontiert wurde?
Hier wurde in der Rechtsprechung ein neuer Akzent gesetzt.

Inzwischen dürfte die Posttraumatische Belastungsstörung als mögliche - und schwerwiegende - Dienstunfallfolge allgemein anerkannt sein.
Der Streit verlagert sich dann aber im Einzelfall auf die Frage, welches Beschwerdebild genau vorliegt und wo die Gründe liegen mögen. Liegen die Ursachen in der erlebten Unfallsituation oder in der Person des Beamten oder der Beamtin?
In der früheren Lebensgeschichte, im persönlichen Bereich?

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.07.14 - 14 ZB 13.2585 -

Einen Eindruck von der Problematik vermittelt eine Entscheidungdes Bayerischen VGH. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.07.14 - 14 ZB 13.2585 - Es geht um die Frage, ob eine Depression in Wirklichkeit eine PTBS und ob diese ursächlich auf einen Auslandseinsatz eines Polizeibeamten in Afghanistan zurückzuführen ist.

PTBS aus medizinischer Sicht - eine Einführung

Abgesehen von Fragen der Dienstbezogenheit gibt es bei der Anerkennung psychischer Folgen wie PTBS immer wieder Meinungsverschiedenheiten.
Über die Jahre haben sich die Auffassungen der Gerichte und auch die medizinischen Meinungen geändert.
Es gibt im Wesentlichen zwei Grundkonzepte zu Fragen der Posttraumatischen Belastungsstörung, die in Deutschland häufig angewandte ICD und das amerikanisch geprägte DSM.
Eine leider sehr trockene Einführung in medizinische Grundlagen finden Sie hier.


Psychische Probleme von Lokführern nach Dienstunfällen (PTBS)

Nicht zuletzt die Lokführer haben es in diesem Zusammenhang schwer.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.09.06, Az.: 11 K 2651/04

"Leidet ein Lokführer aufgrund mehrerer Dienstunfälle an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch ein medizinisches Gutachten bestätigt wird, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Heilkur zu."

Ein Lokführer hatte zwischen 1975 und 2002 mehrere dramatische Unfälle erlebt.
Anfang 2003 begab er sich wegen zunehmender psychischer Beschwerden in die Behandlung einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. In deren Bericht über die Untersuchung und Behandlung des Beamten heißt es u. a.: "In der Anamneseerhebung werden Belastungsfaktoren durch die berufliche Situation erkennbar. So berichtet Herr W. über drei Suizide auf der Bahnstrecke ... Diese Zwischenfälle seien ihm heute noch sehr lebendig, er sehe die Ereignisse vor sich, träume davon, könne die Bilder nicht abschalten ... Aus psychiatrischer Sicht handelt es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer verzögerten und/oder protrahierten Reaktion auf belastende Ereignisse oder Situationen in der Lebensgeschichte des Betroffenen, die eine nachhaltige seelische Störung hervorgerufen haben ... Die Durchführung einer psychosomatisch- psychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme erscheint ... unbedingt angezeigt."

Der Lokführer musste sich eine Heilbehandlung dann aber erst vor Gericht erstreiten.

Das VG Münster meint:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die durchgeführten Heilverfahren dienstunfallbedingt erforderlich, weil sie der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers dienten, die aus von ihm namentlich in den Jahren 1993, 1996 und 1997 erlittenen - anerkannten - Dienstunfällen resultiert (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Gesamtschau der von den den Kläger behandelnden Ärzten und Therapeuten - überwiegend unabhängig vom vorliegenden Verfahren - erhobenen Befunde und verfassten Behandlungsberichte. Die von den Vorgenannten getroffenen Feststellungen sind nach Auffassung des Gerichts schlüssig, nachvollziehbar und frei von durchgreifenden Bedenken. Zudem beruhen die genannten Berichte und Stellungnahmen zum Teil auf mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Behandlungen und Beobachtungen, basieren im Gegensatz zu den Feststellungen von Frau Dr. L. also nicht lediglich auf einer Momentaufnahme. Vor diesem Hintergrund vermögen deren Stellungnahmen das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen. Dessen ungeachtet leidet die Stellungnahme von Frau Dr. L. vor allem aber auch daran, dass sie offenbar davon ausgeht, eine dienstunfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung lasse sich im Falle des Klägers schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den Unfällen - vor allem demjenigen aus 1996 - und dem Auftreten der psychischen Erkrankung nicht begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich schon im Entlassungsbericht der Klinik C1. vom 01.07.03 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entwicklung der beim Kläger vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung schon 1993 begonnen habe, ist in der psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik anerkannt, dass die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auch mit zum Teil mehrjähriger Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftreten kann.
Vgl. die gemeinsamen „Leitlinien Psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik" der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie, des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische Medizin, der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie und der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (Stand: 2006).
Soweit Frau Dr. L. ferner noch die Auffassung vertritt, dass gegen einen Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers „mit dem Unfall" auch deren Verlauf nach Beginn der Behandlung spricht, weil die Therapie den Zustand des Klägers noch ganz erheblich verschlechtert habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang entspricht es schon allgemeiner Lebenserfahrung, dass nicht jede Therapie umgehend zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sich der Gesundheitszustand u. U. sogar noch verschlechtern kann. Der Klage ist hiernach stattzugeben."

Wie Sie an dem Urteil deutlich sehen, ist auch in Fällen dieser Art durch medizinisches Sachverständigengutachten abzugrenzen zwischen schon bestehendem Leiden oder besonderer Leidensbereitschaft einerseits und unfallbedingter Beeinträchtigung andererseits.
Auch hier geht es also um Fragen der Kausalität.
Was ist die wesentliche Teilursache für die psychischen Probleme?

Ähnlich schwerwiegende Folgen wie in dem vorgestellten Beispiel des Lokführers können sich ergeben bei Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte, Auseinandersetzungen mit einem bewaffneten Rechtsbrecher, dramatischen Einsätzen der Feuerwehrbeamten ...

Bemessung der Schädigungsfolgen (MdE - Minderung der Erwerbsfähigkeit, GdS - Grad der Schädigungsfolgen)

Oft halten es sogar Gutachter für schwierig, die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) infolge einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu beurteilen.

Bad Pyrmonter Klassifikation von psychischen Traumafolgen

Auf einer Konferenz im März 2006 wurden u. a. von 40 Polizeiärzten aus unterschiedlichen Bundesländern Auswirkungen von schweren, potenziell traumatisierenden Belastungen auf die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit diskutiert. Es wurde eine „Bad Pyrmonter Klassifikation von psychischen Traumafolgen“ erarbeitet, die sich als eine Hilfestellung versteht und zur Vereinheitlichung der gutachterlichen Einschätzung eines Grades der Schädigungsfolgen bei einer PTBS dienen möchte.
Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.14 (2 B 43.14) befasst sich mit der Bedeutung der sog. Bad Pyrmonter Klassifikation für Bemessung der MdE bei PTBS.

Die Bad Pyrmonter Klassifikation ist aber keinesfalls unumstritten.

Kontrovers diskutierte Fälle psychischer Beeinträchtigung

Aufsehen hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf erregt, in der es darum ging, dass einem Beamten eine Email mit einem abstoßenden Foto als Inhalt zugesandt worden war.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.10 - 23 K 5235/07 -

1. Das Öffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten geschickt worden war, durch einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.
2. Eine psychische Erkrankung kann ein Körperschaden i.S.d. § 31 Absatz 1 BeamtVG sein.
3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in einer abstoßenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich verursacht worden ist.

Bekannt wurden weitere Fälle, in denen Beamte den Verlauf eines Personalgesprächs (VG Stuttgart, Urteil vom 09.04.14 - 12 K 998/13 -, VG Bayreuth, Urteil vom 11.11.14 - B 5 K 12.947) bzw. die Mitteilung des Ergebnisses einer medizinischen Untersuchung (VG Schleswig, Urteil vom 08.01.15 - 12 A 79/14) als Unfallgeschehen anerkannt sehen wollten.

Ein Hinweis: In Mobbingfällen werden wir nicht tätig.

Besondere Schwierigkeiten in der Bewertung bereiten psychische Störungen infolge von "Mobbing".
In Mobbingfällen werden wir nicht tätig. Bitte sehen Sie von Anfragen ab.
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Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Coronainfektion / Dienstunfall? Corona - VG Aachen 08.03.2022 Corona-Impfschaden Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
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Problem Kausalität Kausalität Bundesverwaltungsgericht Sturz und Wirbelsäulenprobleme Diagnosesysteme ICD und DSM
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