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Disziplinarrecht: Pflicht zur Überprüfung und Kontrolle von Bezügemitteilungen


VG Berlin, Urteil vom 14.06.16 - 80 K 18.15 OL -

Leitsatz
Die fehlende oder ungenaue Prüfung von Besoldungsmitteilungen stellt in der Regel kein Dienstvergehen des Beamten, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung (mit der Folge verschärfter bereicherungsrechtlicher Haftung) dar.
Tenor
Die Disziplinarverfügung wird aufgehoben.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt worden ist.
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Der Kläger wurde - nach einer länger vorangegangenen Tätigkeit als angestellter Lehrer als Studienrat ins Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe) übernommen; im Jahr 19... ernannte ihn der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn im Jahr 20... zum Oberstudienrat, im Jahr 2002 zum Studiendirektor und im Jahr 20... - zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit, ab 2005 auf Dauer - zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16).
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Im Mai 2014 verhängte das Verwaltungsgericht Berlin – Disziplinarkammer – gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht einen Verweis. Weitere disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Vorbelastungen bestehen nicht.
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Noch im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses war der Kläger mit der Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters am R... beauftragt worden. Aufgrund dessen wurde dem Kläger nach seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis im Jahr 1995 eine Ausgleichs- bzw. Leitungszulage gezahlt, die Anfang 1996 1.480,27 DM (756,85 Euro) betrug. Durch die Beförderungen zum Oberstudienrat im Jahr 2000 und zum Studiendirektor im Jahr 2002 verringerte sich die Zulage auf zuletzt 422,26 Euro. Mit seiner Beförderung zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) im November 2003 endete aufgrund der nunmehr funktionsgerechten Besoldung die Auszahlung der Zulage.
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Aufgrund eines Verwaltungsversehens wurde die Zahlung der Zulage ab dem 03.11.08 wieder aufgenommen. Die Serviceeinheit Personalstelle des Beklagten bemerkte die fehlerhafte Zahlung im Januar 2012 und stellte sie zum nachfolgenden Monat ein.
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Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 25.01.13 forderte der Beklagte - unter Berücksichtigung teilweiser Verjährung der Ansprüche - vom Kläger die Rückzahlung der rechtsgrundlos empfangenen Zulagenbeträge in Höhe von 15.623,62 Euro; der Widerspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als die Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen auf 11.000,- Euro reduziert wurde (Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13.05.14). Die gegen die Rückforderung beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage - VG 3... – nahm der Kläger unter dem 06. Oktober 2014 zurück. Der Kläger hat den geforderten Betrag von 11.000,- Euro mittlerweile vollständig zurückgezahlt (Februar 2015).
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Am 22.05.13 leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als Dienstbehörde des Klägers ein Disziplinarverfahren gegen diesen wegen des Vorwurfs ein, es unterlassen zu haben, seine Besoldungsmitteilungen zu überprüfen und den Dienstherrn über die eingetretenen Überzahlungen zu unterrichten. Das Disziplinarverfahren wurde zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens über die Rückforderung ausgesetzt und im Januar 2015 wieder aufgenommen.
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Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 29.06.15, mit der er dem Kläger als Dienstvergehen vorwirft, seine Gehaltsmitteilungen für die Monate November 2008 bis Januar 2012 nicht kontrolliert und die daraus ersichtliche Überzahlung von zunächst 394,11 Euro im November 2008 und anschließend monatlich 422,26 Euro nicht angezeigt zu haben. Jeder Beamte sei verpflichtet, seine Bezügemitteilungen regelmäßig zu kontrollieren; gegen diese Pflicht und damit auch gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 und § 35 Satz BeamtStG habe der Kläger in der Zeit vom 03.11.08 bis 31.01.12 verstoßen.
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Zu Gunsten des Klägers seien seine sehr guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, auch habe er den festgesetzten Rückforderungsbetrag vollständig zurückgezahlt. Aufgrund des langen Überzahlungszeitraums von mehr als drei Jahren und der damit verbundenen hohen Zahl nicht überprüfter Besoldungsmitteilungen sowie der beträchtlichen Höhe der Überzahlung sei die Verhängung einer Geldbuße angemessen.
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Mit der am 21.07.15 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er ist der Auffassung, kein Dienstvergehen begangen zu haben.
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Der Kläger habe die Überzahlung nicht veranlasst; der Fehler sei allein in der Besoldungsstelle gemacht worden. Der Kläger habe es lediglich unterlassen, seine Bezügemitteilungen zu überprüfen. Er habe deshalb keine positive Kenntnis von der Überzahlung gehabt.
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Es entspräche im Land Berlin im Übrigen nicht der Verwaltungspraxis, gegen Beamte im Zusammenhang mit Besoldungsüberzahlungen Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn die Überzahlung nicht durch aktives Handeln des Beamten veranlasst worden sei.
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Der Beklagte habe zudem gegen seine Pflicht verstoßen, das Disziplinarverfahren unverzüglich nach Bekanntwerden der Verdachtsgründe einzuleiten.
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Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest. Der Kläger habe seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Prüfung seiner Bezügemitteilungen in besonders hohem Maße verletzt. Er habe im Zeitraum zwischen November 2008 und Januar 2012 17 Bezügemitteilungen erhalten, die jeweils einen deutlichen Hinweis auf die zu Unrecht gezahlte Ausgleichszulage enthalten hätten.

Zwar stelle nicht jeder Fall einer besoldungsrechtlich verschärften Haftung wegen mangelnder Überprüfung der Besoldungsmitteilungen auch zugleich ein Dienstvergehen dar. Im Falle eines besonders hohen Schadens und eines eklatanten Falles einer unterlassenen Prüfung könne dies jedoch der Fall sein. Aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht folge, dass der Beamte verpflichtet sei, die erhaltenen Bezügemitteilungen nachzuprüfen und die Bezügestelle bei festgestellten oder vermuteten Unstimmigkeiten zu unterrichten. Der Beamte habe insoweit nicht nur eine Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten zu wahren, sondern auch die Vermögensinteressen des Dienstherrn zu vertreten.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.
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Das dem Kläger mit der angegriffenen Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten, im Zeitraum von November 2008 bis Januar 2012 seine Bezügemitteilungen nicht kontrolliert und deshalb Überzahlungen dem Dienstherrn nicht mitgeteilt zu haben, erfüllt nicht die Anforderungen für ein Dienstvergehen.
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Unstreitig ist, dass es im o.g. Zeitraum aufgrund eines Verwaltungsversehens zu einer Besoldungsüberzahlung beim Kläger gekommen ist. Ihm wurde ab November 2008 zu Unrecht wieder eine Ausgleichszulage in Höhe von 394,11 Euro, ab Dezember 2008 in Höhe von 422,26 Euro monatlich gezahlt. Im Zeitraum bis Januar 2012 kam es so zu einer Brutto-Überzahlung von 16.439,99 Euro. Die dem Kläger zugegangenen 16 bzw. 17 Besoldungsmitteilungen in dieser Zeit weisen die zu Unrecht gezahlte Ausgleichszulage im Feld unter „Grundgehalt“ durch die Bezeichnung „Ausglzulg BBesG §13 Abs. 1“ aus. Auch der angegebene Netto-Zahlbetrag ist dementsprechend (steuervermindert) höher.
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Die Disziplinarverfügung wirft dem Kläger nicht vor, die Überzahlung in irgendeiner Weise – etwa durch falsche oder unterlassene Angaben zu besoldungsrelevanten Umständen – veranlasst zu haben, auch nicht, positive Kenntnis von den Überzahlungen gehabt und trotzdem eine Mitteilung an den Dienstherrn unterlassen zu haben. Dem Kläger wird ausschließlich vorgeworfen, die ihm im streitbefangenen Zeitraum regelmäßig zugegangenen Bezügemitteilungen nicht „kontrolliert“ bzw. „überprüft“ zu haben, so dass er als Folge dieser Unterlassung die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen dem Dienstherrn nicht angezeigt hat.
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Es fehlt allerdings die Angabe in der Disziplinarverfügung, ob dem Kläger insofern Vorsatz (bewusstes und gewolltes Unterlassen der Nachprüfung, Wegwerfen der ungeöffneten Gehaltsmitteilungen) oder Fahrlässigkeit (etwa durch Verlegen/Verbummeln der Gehaltsmitteilungen, Verschieben „auf später“ und dann vergessen, oder auch zu flüchtige, ungenaue Lektüre der Gehaltsmitteilungen) vorgeworfen wird. Zu Gunsten des Klägers ist deshalb nur die geringere Schuldform, also Fahrlässigkeit, als disziplinarrechtlicher Vorwurf zugrunde zu legen, zumal an mehreren Stellen der Disziplinarverfügung von einem Verstoß gegen „Sorgfaltspflichten“ die Rede ist.
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Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten kann das Gericht ebenfalls nur den in der Disziplinarverfügung geschilderten Sachverhalt zugrunde legen und würdigen. Außerhalb der Betrachtung müssen daher solche Umstände bleiben, die nicht Gegenstand des vorgeworfenen Sachverhalts geworden sind, beispielsweise wenn der Kläger aufgrund regelmäßiger Überprüfung seiner Kontoauszüge oder aus sonstigen Gründen konkrete Verdachtsgründe für die Fehlerhaftigkeit der ihm ausgezahlten Besoldung gehabt hätte.
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Gemessen an dem in der Disziplinarverfügung geschilderten Sachverhalt liegt kein Dienstvergehen vor. Insbesondere kann nicht aus dem Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf die Überzahlung entsprechend dem bestandskräftig gewordenen Rückforderungsbescheid einer verschärften Haftung unterlag, auf ein Dienstvergehen geschlossen werden.
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a) Nach § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbezüge sind zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt sind (BVerwG, Beschluss vom 29.04.04, - BVerwG 2 A 5.03 -, juris Rn. 13). Gegenüber einem Rückzahlungsverlangen kann sich ein Beamter auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat (§ 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Er haftet jedoch verschärft nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 819 BGB, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn er entweder den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte, oder wenn dieser Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen.
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Nach der Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 15 m.w.N). Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen (BVerwG a.a.O. Rn. 15 m.w.N.)
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Im vorliegenden Fall ist der Beklagte im eben beschriebenen Sinne zu Recht von einer verschärften Haftung des Klägers ausgegangen – wie im bestandskräftig gewordenen Rückforderungsbescheid näher dargelegt, weil die Fehlerhaftigkeit der Besoldung durch die zu Unrecht gewährte Ausgleichszulage selbst bei flüchtiger Lektüre der Bezügemitteilungen für den Kläger klar erkennbar gewesen wäre.
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b) Die besoldungsrechtlich verschärfte Haftung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Besoldungsrechts und hier des Rechts der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und des Disziplinarrechts andererseits. Während für die besoldungsrechtliche Seite der Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Vordergrund steht, und die verschärfte Haftung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Alimentation des Beamten regelmäßig zu dessen Lebensführung verwandt wird, sodass regelmäßig ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG Entreicherung eintreten würde, sind Sinn und Zweck des Disziplinarrechts die Einwirkung auf den seine Pflichten verletzenden Beamten (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 23.11.09 – 9 A 5/09 -, juris Rn. 46). Diese Zwecke unterscheiden sich grundlegend von dem Zweck, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückabzuwickeln und hierbei das Vertrauen des Beamten in die ihm gezahlten Bezüge einerseits und das Interesse des Dienstherrn, Besoldung nur im Rahmen des geltenden Rechts zu leisten andererseits, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Allein die Bejahung einer verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BbesG sagt daher noch nichts darüber aus, ob die Zwecke der Regelungen über eine disziplinarrechtliche Ahndung von Pflichtverstößen im Einzelfall eine Ahndung gebieten (VG Osnabrück a.a.O.).
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Maßgeblich ist, ob in der Nichtüberprüfung bzw. zu ungenauen Prüfung der Bezügemitteilungen durch den Kläger unabhängig von der Frage der bereicherungsrechtlichen Haftung ein Verstoß gegen Dienstpflichten liegen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die (sorgfältige) Überprüfung von Besoldungsnachweisen nicht nur eine Obliegenheit des Beamten, eine mangelhafte Überprüfung mithin nicht nur eine Sorgfaltswidrigkeit in eigenen Angelegenheiten (mit der Folge der bereicherungsrechtlichen Haftung), sondern die Richtigkeitskontrolle für Bezüge und sonstige Zahlungen (etwa Beihilfe) eine selbständige und damit sanktionsfähige Dienstpflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn wäre.
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Soweit die Rechtsprechung eine solche – aus der Treuepflicht abgeleitete - selbständige Dienstpflicht in den wenigen zu dieser Frage vorliegenden disziplinarrechtlichen Entscheidungen angenommen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.14 – 20 BD 1/14 – juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 10.06.13 – 16a DZ 12.433 – juris Rn. 4; VG Osnabrück, Urteil vom 23.11.09 – 9 A 5/09 – juris Rn. 50) haben die Gerichte dies allerdings ohne Weiteres mit den aus der bereicherungsrechtlichen Rechtsprechung bekannten Maßstäben begründet und die Frage eines disziplinarwürdigen Dienstvergehens schließlich von der - unterschiedlich begründeten - Erheblichkeit der Pflichtverletzung abhängig gemacht.
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Das Gericht vermag sich dieser rechtlichen Betrachtung nicht anzuschließen. Schon ein Blick in die Historie zeigt, dass Ausgangsüberlegung für die Frage einer verschärften Haftung des Beamten im Bereicherungsrecht wegen ungenügender Überprüfung der Besoldungsmitteilungen eine Obliegenheitsverletzung des Beamten war. In seinem (bereicherungsrechtlichen) Urteil vom 25.06.1969 – VI C 103.67 – (nach juris) führt das Bundesverwaltungsgericht zur Herleitung der verschärften Haftung aus:
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„…Daß es mit der Treuepflicht nicht vereinbar wäre, wenn ein Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen einen von ihm erkannten, zu Lasten der öffentlichen Kasse sich auswirkenden Berechnungsfehler für sich behielte und sich später trotzdem auf Wegfall seiner Bereicherung berufen wollte, ist eindeutig. Weniger selbstverständlich ist, was gelten soll, wenn der Empfänger der Bezüge den Festsetzungsbescheid oder die ihm zugeleiteten Berechnungsunterlagen überhaupt nicht durchsieht und dadurch gar nicht in die Lage gelangt, Fehler zu entdecken, die dem Dienstherrn vorzuenthalten treuwidrig wäre; in diese Fallgruppe gehören auch alle die Fälle, in denen der Zahlungsempfänger unwiderlegbar behauptet, daß er sich ohne Prüfung auf die Richtigkeit des Bescheides verlassen habe. Angesichts solcher Möglichkeiten bot sich aber dem Gesetzgeber für die von ihm zu treffende Regelung als Ausgangspunkt an, daß die Durchsicht eines Festsetzungsbescheides oder der dem Zahlungsempfänger zugeleiteten Berechnungsunterlagen für den Beamten oder Versorgungsberechtigten bereits ein Gebot eigenen Interesses ist. Wenn es sich für die zuerst erwähnte Fallgruppe mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Treuepflicht geradezu aufdrängte, eine von dem Empfänger der Bezüge tatsächlich vorgenommene Überprüfung zugleich in den Dienst der Belange des Dienstherrn zu stellen und wenn das positive Recht demzufolge nachteilige Folgen (nämlich den Ausschluß der Einrede des Bereicherungswegfalls) an das Unterbleiben einer berechtigterweise zu erwartenden Mitteilung über die Entdeckung von Fehlern geknüpft hat, so lag es zumindest nahe, dieselben Rechtsnachteile in den Fällen der zuletzt erwähnten Typik vorzusehen; und zwar auch hier wiederum im Anschluß an die Enttäuschung berechtigter Erwartungen, die hier ebenfalls an das eigene Interesse des Beamten (usw.) anknüpfen und in diesem Zusammenhang dahin gehen, er werde in einer für seine finanzielle Situation so wichtigen Angelegenheit im Rahmen des ihm Möglichen die ihm vorgelegten Berechnungen ohnehin kritisch durchsehen, um keine Nachteile zu erleiden. Daraus hat der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 87 Abs. 2 BBG die Konsequenz gezogen, indem er hinsichtlich der Versagung der Einrede des Bereicherungswegfalls einer Kenntnis des Mangels der Berechnung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) die Fälle gleichstellte, in denen der Mangel so offensichtlich war, daß der Zahlungsempfänger ihn hätte erkennen "müssen" (er ihm also nur deshalb entgangen war, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer acht gelassen hatte; so zutreffend die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). ..“ (BVerwG a.a.O. Rn. 19)
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Das Bundesverwaltungsgericht begründet demnach die Haftung des Beamten in der im Urteil genannten zweiten Fallgruppe (fehlende Überprüfung der Besoldungsmitteilung durch den Beamten) mit der „Enttäuschung berechtigter Erwartungen, die hier ebenfalls an das eigene Interesse des Beamten (usw.) anknüpfen…, er werde in einer für seine finanzielle Situation so wichtigen Angelegenheit im Rahmen des ihm Möglichen die ihm vorgelegten Berechnungen ohnehin kritisch durchsehen, um keine Nachteile zu erleiden“. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts also auch in Fällen unterbliebener Kontrolle der Besoldungsmitteilungen eine Obliegenheitsverletzung des Beamten; nur in diesem Zusammenhang (bzw. beim Vertrauensschutz in den Bestand der Bescheide) spielt danach die beamtenrechtliche Treuepflicht im Bereicherungsrecht eine Rolle.
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Folgte man dagegen den o.g. drei disziplinarrechtlichen Entscheidungen hätte es einer derartigen rechtlichen Konstruktion – Anknüpfung der verschärften Haftung an das Eigeninteresse des Beamten und somit einer Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten – nicht bedurft, da es dann ja ohnehin allgemeine und sanktionsfähige Dienstpflicht jedes Beamten wäre, alle Besoldungsmitteilungen zu lesen und gründlich zu überprüfen. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung hätte dann ganz einfach mit einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Beamten wegen der unterlassenen Lektüre bzw. der sorgfältigen Prüfung der Besoldungsmitteilungen begründet werden können. Von einer solchen allgemein bestehenden Dienstpflicht zur Kontrolle von Besoldungsmitteilungen ist das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung ersichtlich nicht ausgegangen.
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Dem schließt sich das Gericht an. Eine generelle Dienstpflicht jedes Beamten zur Nachprüfung seiner Besoldungsnachweise (oder Beihilfebescheide) würde ihn praktisch zu einem weiteren „Mitarbeiter“ der Besoldungsstelle machen. Dies erscheint zu weitgehend und ist auch mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht zu begründen. Ausreichend ist es, dass auf der Bereicherungsebene der notwendige Ausgleich von Überzahlungen stattfindet und in diesem Zusammenhang die beamtenrechtliche Treuepflicht zur Begründung verschärfter Haftung herangezogen werden kann. Anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn ein Beamter positive Kenntnis von einer Überzahlung bzw. konkrete Anhaltspunkte hierfür hat (etwa weil er besoldungsrelevante Angaben unterlassen hat), woran es im vorliegenden Fall mangelt.
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c) Selbst wenn man entgegen der eben dargestellten Einschätzung aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht eine derartige Dienstpflicht für den Beamten ableiten wollte, Besoldungsmitteilungen (zur Vermeidung von Überzahlungen) stets einer gründlichen Prüfung zu unterziehen, würde - wovon auch die o.g. disziplinarrechtlichen Entscheidungen ausgehen - ein Unterlassen dieser Prüfung nicht ohne Weiteres ein Dienstvergehen darstellen, sondern nur dann, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen wäre, wird von den genannten disziplinarrechtlichen Entscheidungen, die sich mit dieser Fallkonstellation befassen, unterschiedlich gesehen.
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Zum Teil wird zusätzlich darauf abgestellt, ob der Beamte die Überzahlung durch fehlerhafte Angaben selbst in Gang gesetzt habe (Verstoß gegen die Wahrheitspflicht) oder aber die Überzahlung bemerkt und der Behörde keine Mitteilung darüber gemacht hat (OVG Lüneburg a.a.O Rn. 34). Genau genommen knüpft der disziplinarrechtliche Vorwurf dann jedoch nicht mehr an das Unterlassen der Prüfung, sondern an die Verletzung der Wahrheitspflicht bzw. die Nichtmitteilung erkannter Fehlerhaftigkeit (also das Gegenteil unterlassener Prüfung) an. Diese zusätzlichen Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O. Rn. 6) stellt für die Frage der Erheblichkeit auf die Offensichtlichkeit der konkreten Höhe der Überzahlung ab, die bei länger andauernder Überzahlung bei etwa 20 v.H. des zustehenden Nettogehalts anzusetzen wäre. Auch diese Vorgaben wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Überzahlung des Klägers zwar nicht unbeträchtlich, aber monatlich noch unter 10 v.H. des Nettogehalts lag.
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Das Verwaltungsgericht Osnabrück (a.a.O. Rn. 50) stellt hingegen – allgemeiner – darauf ab, ob es sich um einen hohen Schaden und einen „eklatanten“ Fall der unterlassenen Prüfung handelte. Im vorliegenden Fall könnte zwar das Kriterium des hohen Schadens erfüllt sein, das Vorliegen eines „eklatanten“ Falls der unterlassenen Prüfung erscheint hingegen zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht Osnabrück prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen offensichtlichen Fehler handelte, ob von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (des Unterlassens der Nachprüfung) auszugehen ist und in wessen Sphäre die Ursache für die Überzahlung zu sehen (vgl. VG Osnabrück a.a.O. Rn. 50). Vorliegend dürfte zwar das Kriterium der Offensichtlichkeit (des Fehlers) zu Lasten des Klägers anzunehmen sein, die übrigen beiden Kriterien (lediglich Fahrlässigkeit/ Ursache der Überzahlung bei Behörde) sprechen jedoch - trotz der Dauer der Überzahlung - gegen einen „eklatanten“ Fall.
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Auf die vom Kläger monierten Verfahrensmängel kommt es, da die Klage schon aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte