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Disziplinarrecht der Beamten: Meineid

Der Sinn der Vereidigung von Zeugen ist seit jeher umstritten. Die juristische Praxis glaubt kaum daran, dass eine Vereidigung größere Gewähr dafür bietet, dass eine bessere (also der Wahrheit nähere) Aussage erfolgt als ohne Vereidigung.
Aus solchen Erwägungen heraus hat man vor einigen Jahren die Strafprozessordnung geändert.
Nach wie vor ist aber der Meineid als Verbrechen unter Strafe gestellt.
Ein Beamter, der einen Meineid leistet, kann also bereits durch das strafgerichtliche Urteil seinen Beamtenstatus verlieren.
Nur in besonderen Ausnahmefällen wird ein Verbleiben im Dienst möglich sein.

Das Verwaltungsgericht Meiningen in Thüringen hat in einem Urteil vom 02.06.08 - 6 D 60008 / 06 - ausgeführt, dass ein Meineid ein schweres Dienstvergehen darstellt, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann, aber nicht in jedem Fall zur Entfernung führen muss.
Letztlich wurde dem Beamten das Gehalt für die Dauer von zwei Jahren um 10 % gekürzt.

Aus der Entscheidung:


Das aus zwei Dienstpflichtverletzungen bestehende, einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt zwar sehr schwer, führt jedoch nach § 11 ThürDG (noch) nicht zur Entfernung aus dem Dienst.

Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden.

Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urteil vom 24.04.07, 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt:
„Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20.10.05, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall.“

Zwar ist nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte der Meineid zu denjenigen Delikten zu zählen, die als Verbrechen ausgewiesen und damit bei der dem Strafgesetz eigenen Zweiteilung strafbaren Verhaltens schon ihres grundsätzlichen Schweregrades wegen der am schwersten wiegenden Deliktsgruppe zugeordnet sind (§ 12, § 154 StGB).
Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bzw. der frühere Bundesdisziplinarhof gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht haben, regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt und nur in Ausnahmefällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkannt. ... Diese Art der Maßnahmezumessung - der auch die Kammer folgt -, die einer "Regelrechtsprechung" schon sehr nahe kommt, wurde damit begründet, dass die strafrechtliche Einordnung als Verbrechen auch disziplinarrechtlich keineswegs ohne jede Bedeutung ist, weil es zumindest schon den ersten Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und Vertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat jedenfalls in der Regel verbunden ist. Dabei ist zu beachten, dass Meineid in allen Kreisen der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen wird mit der Folge, dass ein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht, regelmäßig der allgemeinen Verachtung anheimfällt. Das bedeutet, dass er nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter, die soziale Repräsentanz des Staates, gerade in einem freiheitlichen Rechtsstaat, der zur Durchsetzung seiner Gebote und Anliegen weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf. Überdies erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muss, denn seine Straftat beweist, dass man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit fest verlassen kann, wie dies bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt, jedoch vorbehaltlos der Fall sein muss. Er zeigt, dass er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehört, als Zeuge vor Gericht nichts als die reine Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, dass er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückscheut, mit einer als Verbrechen qualifizierten Tat straffällig zu werden. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet, das von Gesetzes wegen als Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und so auch im einzelnen ausgestaltet ist und das ihm gebietet, seinen Dienstherrn und die für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden Organe bei Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen, insbesondere auch nicht der den Gerichten obliegenden Wahrheitsfindung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG. Urteil vom 21.06.1983, 1 D 55/82, m. w. N. zur Rechtsprechung).

In Ausnahmefällen, d. h., wenn nicht unerhebliche Milderungsgründe auf Seiten des Beamten vorliegen, kommt anstelle seiner Entfernung aus dem Dienst noch eine disziplinarische Erziehungsmaßnahme ihm gegenüber in Betracht.
Dabei entfaltet jedoch die Annahme eines minderschweren Falles durch das Strafgericht für das Disziplinarverfahren keine Verbindlichkeit (BVerwG. Urteil vom 21.06.1983, 1 D 55/82, a. a. O.).

Davon ausgehend können allerdings die lange Dauer des Straf- und des Disziplinarverfahrens sowie die damit verbundene psychische Belastung des Beamten jedenfalls bei der Frage, ob die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Dabei hat die Dauer des Strafverfahrens ohnehin außer Betracht zu bleiben. Für dessen Dauer war das Disziplinarverfahren schon von Gesetzes wegen auszusetzen (§ 15 Abs. 1 ThürDG). Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens nach der Rechtsprechung generell nicht in Frage, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat (BVerfG, B. v. 09.08.06, 2 BvR 1003/05; BVerwG. Urteil vom 07.02.08, 1 D 4/07 sowie Urteil vom 06.02.07, 1 D 2.06).
Ebenso wenig ist von Einfluss, dass der Beamte während des Disziplinarverfahrens weiter beschäftigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht Maßnahme mildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Ist ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so vermag daran auch eine vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern, denn das Vertrauen bezieht sich allein auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG. Urteil vom 11.01.07, 1 D 16/05; Urteil vom 08.06.05, 1 D 3.04 sowie Urteil vom 20.01.04, 1 D 33.02).
Weiterhin können auch weder die dienstliche noch die außerdienstliche Führung des Beamten nach der Tat rückwirkend am Gewicht des Dienstvergehens etwas ändern, selbst wenn er danach seinen Dienst zur Zufriedenheit des Dienstherrn - wie dies üblicherweise von einem Beamten erwartet werden darf - erfüllt und sich auch außerdienstlich engagiert hat. Letztlich greift sein Einwand, er habe das Vertrauen noch nicht verwirkt, weil er zum Mitglied des örtlichen Personalrats gewählt worden sei, ebenfalls nicht. Die subjektiven Einschätzungen des Personalrats und der Kollegen sind für die Beurteilung der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, rechtlich ebenso unerheblich wie die subjektive Einschätzung der Dienststelle bzw. des Dienstherrn. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses obliegt den Verwaltungsgerichten unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn oder der Mitarbeiter zu beurteilen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG. Urteil vom 11.01.07, 1 D 16/05).

Die Klärung der Frage, ob erhebliche Milderungsgründe vorliegen, weil disziplinarrechtlich ein minder schwerer Fall von Meineid angenommen werden kann, und deshalb auf Zurückstufung oder gegebenenfalls Gehaltskürzung zu erkennen ist, hat vielmehr an Hand der Rechtsprechung zu Fällen der Falschaussage vor Gericht in ihren verschiedenen Formen zu erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise auf Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts in einem Fall uneidlicher Falschaussage und daneben anderer erheblicher Verfehlungen, insbesondere Fernbleiben vom Dienst (BVerwG. Urteil vom 27.07.1983, 1 D 41.82, Juris), sowie bei fortgesetztem Meineid als innerdienstliches Dienstvergehen (BVerwG. Urteil vom 21.06.1983, 1 D 55.82, Juris) erkannt.
Eine Zurückstufung hat es angenommen bei Meineid als Partei im Scheidungsrechtsstreit, wobei besonders erschwerend hinzukam, dass der Beamte an der Unwahrheit mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit festgehalten hat, wobei es trotz Zielstrebigkeit des Verhaltens, Versuch der Zeugenbeeinflussung, Anfertigung einer heimlichen Tonbandaufnahme, Benennung einer Zeugin für die Richtigkeit der Darstellung und ferner Eigennützigkeit, wegen des Vorliegens von Milderungsgründen eine Entfernung aus dem Dienst nicht als verwirkt erachtete (BVerwG. Urteil vom 04.11.1976, 1 D 6.76).
Weiterhin sah es eine Degradierung als angemessen an bei Vernehmung eines Beamten als Ehebruchszeuge bei ebenfalls ungewöhnlicher Hartnäckigkeit (BVerwG. Urteil vom 11.12.1978, 1 D 78.77).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung vermag die Kammer zu Gunsten des Beamten Milderungsgründe einzustellen, die sein Dienstvergehen in einem nicht ganz so schwer wiegenden Licht erscheinen lassen.
Zunächst einmal ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem Meineid nicht um ein innerdienstliches, sondern (lediglich) um ein außerdienstliches Dienstvergehen handelt. Bei einem Finanzbeamten besteht - im Gegensatz zu einem Polizeivollzugsbeamten, zu deren Aufgabe die Verfolgung und Verhinderung von Straftaten gehört (vgl. dazu auch OVG Sachsen. Urteil vom 06.07.04, 6 B 871/03.D) - kein direkter Bezug zu den innerdienstlichen, beamtenrechtlichen Kernpflichten. Die falsche Aussage vor Gericht in einem privaten Zivilrechtsstreit ohne Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben erhält insoweit schon ein etwas geringeres Gewicht.
Ferner hat das Landgericht Halle in seinen Urteilsgründen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte in dem Zivilrechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.1998 nicht als Partei, sondern als Zeuge hätte vernommen werden müssen. Deshalb hätte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vor seiner Vernehmung über mögliche Zeugnisverweigerungsrechte nach § 383 Abs. 1, § 384 ZPO gemäß § 383 Abs. 2 ZPO belehrt werden müssen. Die Kammer vermag nicht ausschließen, dass sich der Beamte im Falle der korrekten Zeugenbelehrung im Verfahren vor dem Amtsgericht Zeitz anders verhalten und in seiner Eigenschaft als Zeuge statt als "Partei" womöglich nicht ausgesagt hätte und es somit nicht zu einem Meineid gekommen wäre.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dieser Verfahrensfehler vor dem Amtsgericht Zeitz letztendlich auch dazu geführt hat, dass der Beamte während des Zivilverfahrens in eine besondere Konfliktsituation geraten ist, entweder die Wahrheit zu sagen und sich damit selbst zivilrechtlichen Regressansprüchen des Klägers oder der streitverkündenden Beklagten auszusetzen oder weiterhin bei seiner Darstellung zu bleiben, um solche Ansprüche abzuwehren. Insofern diente die falsche Aussage in dem Prozess zumindest nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zwar hat er für diese Konfliktsituation durch sein Handeln die Ursache gesetzt. Gleichwohl kann dieser Konflikt - vergleichbar etwa mit dem Fall des Meineides des Beamten mit hartnäckigem Festhalten an der Unwahrheit in seinem Scheidungsrechtsstreit wegen eines außerehelichen Verhältnisses (BVerwG. Urteil vom 04.11.1976, 1 D 6.76, a. a. O) - zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden. Für die Kammer ist es durchaus nachzuvollziehen, dass sich der Beamte wegen der ursprünglich vom Zeugen U geforderten Erstattung von 5.000,- DM für den Gasanschluss, der lediglich ca. 3.400,- DM gekostet hat, "übervorteilt" und dessen mehrfachen nachdrücklichen Zahlungsaufforderungen genötigt gefühlt haben mag. Dies wird auch mit ursächlich für sein Fehlverhalten gewesen sein.

Angesichts der vorgenannten Umstände wertet die Kammer das Dienstvergehen als nicht so schwerwiegend. Sie hält es daher für ausreichend, den Beamten nachdrücklich und nachhaltig an die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Beamtenpflichten zu erinnern. War danach die disziplinare Höchstmaßnahme nicht erforderlich, wäre nach § 7 Abs. 1 ThürDG die Zurückstufung des Beamten in ein niedrigeres Amt derselben Laufbahn verwirkt gewesen. Da der Beamte als Steuerinspektor (A 9) sich noch im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes befindet, ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Daher war gegen den Beamten eine Gehaltskürzung zu verhängen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ist sie rechtlich bis zu maximal 20 % auf die Dauer von 3 Jahren möglich. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass hier eine Gehaltskürzung von 10 % für die Dauer von 2 Jahren schuld- und tatangemessen ist, um den Beamten nachhaltig zu disziplinieren.
Entsprechend der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist beim Kürzungsbruchteil des Gehalts nunmehr hinsichtlich der beamtenrechtlichen Laufbahn zu differenzieren. Danach beträgt der Kürzungsbruchteil im Fall von Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig ein Zehntel (BVerwG. Urteil vom 21.03.01, 1 D 29/00, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Kürzungsbruchteil in der Regel einheitlich ein Zwanzigstel beträgt, Juris). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer.
Hier sind auch keine durchgreifenden Gründe dafür erkennbar, von diesem grundsätzlichen Kürzungsbruchteil abzuweichen. Hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung hat sich die Kammer wegen der Schwere des Dienstvergehens an dem oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens orientiert. Gegen eine Dauer der maximal zulässigen drei Jahre sprachen jedoch gleichwohl gewichtige Gründe in der Person des Beamten. Insbesondere die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens war hier mildernd zu berücksichtigen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das im August 2001 eingeleitete Disziplinarverfahren, bei dem wegen der Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen war, auf den Beamten über nunmehr fast 7 Jahre einen erheblichen Leidensdruck ausgeübt hat, weil über die gesamte Zeit seine Entfernung aus dem Dienst ständig wie ein "Damoklesschwert" über ihm geschwebt hat. Einzubeziehen waren auch die erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen, die sich bei dem Beamten im Zusammenhang mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ergeben haben und die Tatsache, dass er sich nach dem Durchlaufen des Leistungstiefs ab Frühsommer 2004 wieder gefangen hat und an seine früheren Leistungen anknüpfen konnte und sie weiter gesteigert hat. Schließlich konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beamte - nach der vorliegenden Personalakte - unmittelbar zur Beförderung angestanden hatte und lediglich wegen der Kenntniserlangung des Dienstherrn von dem Meineid die nur noch fehlende Übergabe der Beförderungsurkunde nicht vollzogen hat. Damit war der Beamte faktisch bereits zurückgestuft worden. In diesem Zusammenhang ist auch mit einzubeziehen, dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürDG der Beamte während der Dauer der Gehaltskürzung nicht befördert werden darf, was sich ebenfalls auf die weitere Entwicklungsmöglichkeit des Beamten auswirkt. Angesichts dieser Umstände hält die Kammer 2/3 der Maximaldauer als erzieherisch ausreichend und angemessen.

Der Verhängung der Disziplinarmaßnahme steht weder das absolute noch ein relatives Maßnahmeverbot gemäß § 82 Abs. 4, § 13 ThürDG entgegen, denn die Vorschrift des § 13 ThürDG hat die im Bundesrecht eingetretene Liberalisierung nicht nachvollzogen und die Regelung des § 153 a StPO nicht mit einbezogen (Gansen, Disziplinarecht in Bund und Ländern, Stand September 2007, § 14 BDG Rdnr. 20 ff.). Wegen des nicht mit "abgeurteilten" disziplinarisch aber zu berücksichtigenden Überhangs der Privattelefonate lag dem Strafverfahren damit nicht derselbe Sachverhalt im Sinne einer Sachverhaltsidentität zu Grunde, so dass die Sperre hier nicht eingreift.

§ 154 Strafgesetzbuch (StGB) Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte

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