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 Unterlaufen die Gesetzgeber den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung?

Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist durch Art. 33 V GG gewährleistet. Seine Verwirklichung setzt eigentlich voraus, dass jedem konkreten Amt, jeder Funktion eine bestimmte besoldungsrechtliche Wertigkeit zugeordnet ist.
Der hamburger Gesetzgeber hat sich durch Gesetz vom 05.03.13 für seine Landesbeamten dem allgemeinen Trend angeschlossen, die strikte Verknüpfung zwischen Statusamt und Funktion aufzugeben. Damit hat die Hansestadt die Rechte der hamburgischen Landesbeamten aufgeweicht:

§ 21 Besoldungsgesetz FHH: Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 26 Besoldungsgesetz FHH: Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.

Änderung des Besoldungsgesetzes der Hansestadt Hamburg

Weshalb hat die Hansestadt Hamburg das Gesetz geändert?
Weil ihr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gefiel und sie sich von den strengen Regelungen des Beamtenrechts befreien wollte, vielleicht um künftig Gelder zu sparen?

Aus der Begründung für die Gesetzesänderung:

"In der Änderung des § 21 HmbBesG findet eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.06.11, Az.: 2 C 19.10) zur Beförderungspraxis bei der Bundeszollverwaltung Berücksichtigung, in deren Zusammenhang sich das Gericht zur Frage der Rechtmäßigkeit der Einrichtung gebündelter Dienstposten geäußert hat. Nach dieser Entscheidung verstößt ein Beförderungsranglistensystem gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG bzw. § 21 HmbBesG), wenn es auf einer Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat.
Eine Stellenbündelung ist nach Auffassung des Gerichts nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt, der sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben müsse.
Die vom Gericht in diesem Zusammenhang ebenfalls problematisierte Frage der Zuordnung von höherwertigen Beförderungsämtern zu gebündelten Dienstposten findet Niederschlag in der ebenfalls vorzunehmenden Anpassung des § 26 HmbBesG. Für die Bereiche der Hamburgischen Verwaltung, in denen aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Dienstposten unumgänglich ist, sollen durch die vorliegenden Änderungen der §§ 21 und 26 HmbBesG die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stellenbündelung nach den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtfertigungsanforderungen geschaffen werden."

Wir meinen:
Die Beamten sollten dafür sorgen, dass die Worte im letzten Satz nicht in Vergessenheit geraten: "nach den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtfertigungsanforderungen".
Und es ist daran zu erinnern, dass möglicherweise das Verfassungsrecht den gesetzlichen Regelungen entgegen steht. Diese Frage beschäftigt die Beamtenrechtler zur Zeit sehr stark.

Postpersonalrechtsgesetz

Der Bundesgesetzgeber ging kurz danach noch weiter. § 8 Postpersonalrechtsgesetz lautet seit dem 11.06.13 wie folgt:

§ 8 PostPersRG: Ämterbewertung
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Die aktuelle Diskussion

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.15 Dienstpostenbündelungen als verfassungsgemäß anerkannt.
Die Diskussion geht dennoch weiter.
Vergleichen Sie dazu Prof. Dr. Monika Böhm, "Umfang und Grenzen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Dienstpostenbündelungen", in ZBR 2016, 145 ff.

Dr. Torsten von Roetteken, "Senatsbeschluss des BVerfG zur Dienstpostenbündelung und zur Anwendung des Prinzips der Bestenauslese", in ZBR 2016, 151 ff.

Dr. Markus Eisenbarth und Matthias Lange, "Gebündelte Dienstpostenbewertung / Das BVerfG sichert Gestaltungsspielräume", in VBlBW 2016 / 364 ff.
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