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Beamtenrecht / Urteil Bundesverwaltungsgericht: amtsangemessene Beschäftigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss aufgezeigt, wie schwierig es sein kann, den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung tatsächlich durchzusetzen. Denn die Instanzgerichte bewerten die tatsächlich auszuübende Tätigkeit. Und gegen Bewertungen ist in der Juristerei bisweilen nur schwer anzukommen.

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.11 - 2 B 52.10 -

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.05.10 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin steht als Postoberinspektorin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden im Dienst der Beklagten. Bis 30.06.04 war die Klägerin bei der Deutschen Post AG als Trainerin im Bereich der Aus- und Weiterbildung beschäftigt. Nach Auflösung dieser Abteilung zum 01.07.04 war die Klägerin einer Abteilung der Service Niederlassung Personalentwicklung ohne konkreten Aufgabenbereich zugewiesen. Mit Bescheid vom 22.08.07 wurde die Klägerin zum 27.08.07 zur Niederlassung Brief G. versetzt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung und des Widerspruchsbescheids sowie auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen, stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Versetzungsverfügung sei unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seitens der Beklagten nachgeschobenen Ermessenserwägungen ausreichend begründet worden und deshalb in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Verfügung sei auch inhaltlich rechtmäßig. Es seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von § 26 Abs. 1 BBG a. F. gegeben. Der Klägerin sei auch ein ihrem statusrechtlichen Amt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung sei in ihrer derzeitigen Verwendung, auf die es rechtlich maßgeblich ankomme, nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

a) ...

b) Ferner sieht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die Übertragung eines „personenbezogenen Aushilfspostens“ die dauerhafte Zuweisung eines konkret-funktionellen Amtes, also eines Dienstpostens auch dann darstellt, wenn dieser zunächst „funktionslose“ personenbezogene Aushilfsposten durch die jeweilige Dienststelle der Beamtin sukzessive mit dem statusrechtlichen Amt der Beamtin entsprechenden Tätigkeiten ausgefüllt wird.

In Bezug auf die Anfechtungsklage gegen die Versetzungsverfügung rechtfertigt diese Frage die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Wie sich der Fragestellung selbst und auch den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, bezieht sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf das konkret-funktionelle Amt, d.h. den Dienstposten, der ihr bei der Niederlassung Brief G. übertragen worden ist.
Das Berufungsgericht hat die angefochtene Verfügung ersichtlich dahingehend ausgelegt, dass diese im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG die Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakt-funktionellen Amtes regelt.
Den Aspekt der Zuweisung eines konkret-funktionellen Amtes, d.h. eines Dienstpostens hat das Berufungsgericht demgegenüber lediglich bei dem von der Klägerin als verletzt geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erörtert. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach § 26 Abs. 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1999 kommt es im Gegensatz zu einer bloßen Umsetzung darauf an, ob der Beamtin ein ihrem statusrechtlichen Amt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden ist (Urteil vom 22.05.1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 f.>). An diese Auslegung der Versetzungsverfügung durch das Berufungsgericht ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt.

Im Hinblick auf den Klageantrag auf amtsangemessene Beschäftigung führt die von der Klägerin aufgeworfene Frage ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die aufgeworfene Frage unerheblich. Für den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung einer Beamtin kommt es auf die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die konkreten Aufgaben der Klägerin und ihre reduzierte Arbeitszeit festgestellt, dass sie in ihrer derzeitigen Verwendung bei der Niederlassung Brief G. amtsangemessen beschäftigt ist. Gegen diese Feststellungen hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Die Frage, ob die Klägerin auch zu einem früheren Zeitpunkt ihrem Amt entsprechend beschäftigt worden ist, ist für die Entscheidung über den gestellten Antrag ohne Bedeutung. Relevant könnte die Frage der Beschäftigung der Klägerin in einem zurückliegenden Zeitraum nur dann sein, wenn ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt worden wäre.

3. ...
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Amtsangemessene Tätigkeit

Grundlagen statusrechtliches Amt Stellenbündelung Ausnahme § 26 BeaStatG Anspruch geltend machen Dienstpostenbewertung
Rechtsprechung zur amtsangemessenen Beschäftigung Funktionsamt bei Telekom? Berlin 2008: Stellenpoolurteil BVerwG 2006: Vivento BVerwG 2008: Vivento Vivento: OVG Hamburg OVG Koblenz: Bahnbeamte VG Hannover: Bahnbeamte




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