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Entlassung / Sporttest während Polizeiausbildung / 3000m-Lauf

Mit den Regularien der Sportprüfung der Polizei Schleswig-Holstein haben wir uns schon selbst auseinander gesetzt, der nachfolgende Fall ist der juristischen Literatur entnommen.
Prozessual geht es um die Frage, ob eine Entlassungsverfügung (rechtmäßig erscheint und) sofort vollziehbar ist.
Inhaltlich geht es eigentlich um Fragen der gesundheitlichen / körperlichen Eignung und konkret um die Frage, ob die Sportprüfung der Polizei NRW anders gestaltet sein müsste.

Aufschlussreich zu der speziellen Frage "Nichtbestehen einer Sportprüfung" und zu weiteren prüfungsrichtlichen und beamtenrechtlichen Problemen ist ein Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.09.21 mit dem Aktenzeichen 5 Bs 201/21, den Sie bei Juris oder in der Datenbank der hamburgischen Gerichte finden.

Wie Sie in beiden Entscheidungen sehen werden: Anwaltliche Hilfe trägt Sie nicht unbedingt über die Ziellinie. Wir können die Rahmenbedingungen überprüfen lassen, aber laufen müssen Sie selbst!


Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16.07.14 - 6 B 643/14 -

Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach einem Beamten auf Widerruf die Möglichkeit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, folgt nicht, dass einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen eine vorgeschriebene Leistungsüberprüfung nicht absolvieren kann (hier: 3000-Meter-Lauf), anstelle dessen die Ablegung einer nach den Prüfungsregelungen nicht vorgesehenen alternativen Prüfungsleistung ermöglicht werden muss.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. ...
Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach Maßgabe der Regelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG formell und materiell rechtmäßig.
Das Polizeipräsidium N. habe im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums zu Recht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG einen Ausnahmefall angenommen, in dem eine Entlassung in Betracht komme. Denn aus den ärztlichen Einschätzungen ergäben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit den für einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erforderlichen 3000-Meter-Lauf innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolvieren könne.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig und mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsteller geforderte alternative Erbringung der Ausdauerleistung im Schwimmen (800 m) oder Fahrradfahren sei nach den Vorgaben für die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - VAPPol II Bachelor -) unzulässig.
Schließlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, §§ 13 Abs. 4, 19 Abs. 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) vom Bestehen aller Teilprüfungen spätestens im ersten Wiederholungsversuch abhängig sei.

Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG im Fall einer beabsichtigten Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorsieht, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Der Antragsteller geht aber fehl, soweit er daraus ableitet, zu diesem Zweck müsse ihm die Möglichkeit einer alternativen Prüfungsleistung – Erbringung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart anstelle des vorgesehenen 3000-Meter-Laufes – eingeräumt werden.

Denn die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung muss auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen.

Dem entsprechend muss auch der Antragsteller für die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung im Rahmen des hier in Rede stehenden Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings unter anderem einen 3000-Meter-Lauf innerhalb von 13:00 Minuten absolvieren. Ein anderweitiger Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich ist nicht vorgesehen.
Dies folgt aus der auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 LBG NRW erlassenen VAPPol II Bachelor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol Bachelor  besteht die Bachelorprüfung aus den Studienleistungen während des Studiums, deren nähere Ausgestaltung hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene StudO-BA einschließlich der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) erfolgt. Nach § 12 Abs. 6 StudO-BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil dieser Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO-BA regelt weiter, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit, zu der auch die Trainings zählen, die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind.
Im Polizeivollzugsdienst werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des „Berufspraktischen Trainings“ durch die „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ geregelt (vgl. § 3 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst -B.A.-). Nach Nr. 6.2.1.1 dieser Richtlinien erfolgt die Leistungsüberprüfung im hier in Rede stehenden Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) auf der Grundlage von ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens, die in der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 aufgeführt sind und für die Altersklasse von 18 – 29 Jahren in der Gruppe 5 die Absolvierung eines 3000-Meter-Laufes innerhalb von 13:00 Minuten vorsehen. Alternativ ist ein Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 5000-Meter-Laufes innerhalb von 23:00 Minuten möglich; der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich in einer anderen Sportart, wie etwa Schwimmen oder Radfahren, ist nicht vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der verlangten Ausdauerleistung der dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen zukommende weite Einschätzungsspielraum nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach festgestellt, dass es ersichtlich vertretbar ist, die Ausdauerleistungsfähigkeit – gerade auch in Form eines Langstreckenlaufes –  als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11.07.14 – 6 A 1117/13 – und vom 06.09.13 – 6 B 808/13 –,

Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Vorgaben. Diese verlangen insbesondere nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dass Prüfungsleistungen ggf. auch auf andere Weise als nach den maßgeblichen Regelungen vorgesehen – hier nach Auffassung des Antragstellers die Überprüfung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart – abgelegt werden können. Denn nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor sind Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss sowie der Verleihung des Bachelorgrades wird dem Absolventen die entsprechende Qualifikation bescheinigt. Es würde dazu im Widerspruch stehen, den Abschluss der Ausbildung sowie den Erwerb des Bachelorgrades zu ermöglichen, obwohl der betreffende Beamte die Anforderungen gerade nicht (vollständig) erfüllt, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Normgebers als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Qualifikationsbestandteil anzusehen sind. Angesichts dessen ist es auch nicht von Belang, dass der Antragsteller möglicherweise nicht seinen Verbleib im Polizeivollzugsdienst anstrebt, sondern den Bachelorabschluss als Grundlage für seinen anderweitigen weiteren beruflichen Werdegang nutzen will.

Bestehen danach auch mit Blick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen, bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, inwieweit diese überhaupt greifen, wenn die fragliche Ausbildung überhaupt keine Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
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Rückforderung von Bezügen
Vor Ernennung auf Probe OVG SH 10.01.17
Beamte auf Probe Bedeutung der Probezeit innerdienstliche Straftat außerdienstliche Straftat Fälschung von Impfpässen wegen Dienstvergehens Tätowierung / Landser Betrug / Ladendiebstahl Alkohol und Schlägerei Lehrer / Unterrichtsbesuch Sport trotz Krankschreibung
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