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Disziplinarrecht in Niedersachsen: Disziplinarverfügung

Abschluss des behördlichen Verfahrens durch Disziplinarverfügung



§ 33 NdsDG regelt den Erlass einer Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten.

Im Wege der Disziplinarverfügung können verhängt werden (§ 33 I NdsDG)

ein Verweis gemäß § 7 NdsDG;

eine Geldbuße gemäß § 8 NdsDG;

die Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 9 NdsDG);

die Kürzung des Ruhegehalts nach § 12 NdsDG.


Die komplizierten Zuständigkeitsregelungen stellen wir nicht dar, zumal die Organisationsstruktur der einzelnen Behörde letztlich bestimmt, wie die Kompetenzen innerbehördlich wahrgenommen werden.


§ 33 VI NdsDG legt fest, dass die Disziplinarverfügung mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen ist.


Die Disziplinarverfügung ist dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Er hat die Möglichkeit, die Disziplinarverfügung aufzuheben und zu verschärfen (§ 35 NdsDG)!
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Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.