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Unterhalt für minderjährige Kinder bei Betreuung im Wechselmodell



Zu Fragen des Wechselmodells sollte man den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.15 - 1 BvR 486/14 - in NJW 2915, 3366 ff. und die Besprechung dazu von RiOLG Prof. Dr. Stefan Heilmann ("Kindeswohl und Wechselmodell") in NJW 2015, 3346 heranziehen.

Unterhaltsrechtliche Fragen beim (echten) Wechselmodell

Gehen Sie dieses Problem nicht an, ohne folgenden Aufsatz gelesen zu haben:
Dr. Frank Bruske, "Wechselmodell - Elternunterhalt - Ehegattenunterhalt, Zeitenwende in der Unterhaltsberechnung", NZFam 2018, 49 ff.

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den meistens ein Elternteil befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben. Gegen den nicht betreuenden Elternteil richtet sich der Anspruch auf Barunterhalt für das Kind.
Komplizierter ist die Sache beim sogenannten Wechselmodell, wenn sich die Eltern die Betreuung etwa zur Hälfte teilen, zum Beispiel weil das Kind eine Woche bei dem einen und die nächste Woche bei der anderen wohnt.
Es muss sich aber wirklich um nahezu gleichwertige Betreuungsleistungen handeln.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21.12.05 (NJW 2006, 2258) festgestellt, dass sich die Betreuung durch den Vater zu einem Drittel noch im Rahmen des üblichen Betreuungsmodells hält und nach den üblichen Regeln zu beurteilen ist, also nicht als Wechselmodell gilt.

Wird aber wirklich das (hälftige) Wechselmodell praktiziert, so streiten sich die Juristen darüber, welche unterhaltsrechtliche Lösung gerecht und praktikabel ist.
Man kann in Betracht ziehen, jeden Elternteil zu verpflichten, die Hälfte des nach seinem individuellen Einkommen zu berechnenden Barunterhaltsbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu erbringen.
Oder man berechnet, wie es wohl der BGH und das OLG Düsseldorf bevorzugen, den Unterhaltsbedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, die man dann nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig haften lässt, wobei einerseits die von dem einzelnen erbrachten Naturalleistungen zu berücksichtigen sind, andererseits aber wegen des Lebens an zwei Standorten ein Mehrbedarf gegeben sein kann.

Wird das Wechselmodell praktiziert, dann steht das Kindergeld jedem Elternteil zur Hälfte zu. Der Bezieher des Kindergeldes hat dem anderen die Hälfte auszuzahlen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.13, 11-7 UF 45/13). Davon sollte man in der Praxis ausgehen. Allerdings kann man um alles streiten. Wenn Sie das möchten, dann ziehen Sie den Beschluss des BGH vom 20.04.16 mit dem Aktenzeichen XII ZB 45/15 heran. Wir persönlich finden allerdings, dass man auch unterhaltsrechtlich die Kirche im Dorf lassen sollte, insbesondere wenn es um die Belange der Kinder geht. Nicht alles muss durch drei Instanzen getrieben werden.

Beim Wechselmodell ist das Kindergeld an denjenigen auszuzahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird. Macht Ihnen die Familienkasse Probleme, dann berufen Sie sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.05 - III R 91/03 - in NJW 2005, 21275 f.
Von überragender Bedeutung sind der nachfolgende Beschluss des BGH vom 11.01.17, der u.a. in NJW 2017, 1676 ff. abgedruckt ist, dort mit einer sehr guten Anmerkung von Dr. Hans-Ulrich Graba, und der Beschluss des BGH vom 01.02.17 - XII ZB 601/15 - in NJW 2017, 1815 ff. mit einer Anmerkung von Heike Hennermann in NJW 2017, 1787 ff.
Vergleichen Sie dazu bitte auch Spangenberg, "Rechtsfragen zum Wechselmodell - zugleich Besprechung von BGH NZFam 2017, 171", in: NZFam 2017, 204 f.
In der NJW 2019 finden Sie auf S. 2036 ff. ferner eine Enscheidung des Kammergerichts vom 15.04.19 zur "Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell" mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Beatrix Ruetten.

(Bisweilen ist es sinnvoller, sich der juristischen Literatur zuzuwenden, als sich im Internet zu informieren.
Soll Ihnen sagen: Wir können Sie hier nur oberflächlich informieren.)

BGH, Beschluss vom 11.01.17 - XII ZB 565/15 -


a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5.11.14 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236).

b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem nur zwischen den Eltern bestehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20.04.16 - XII ZB 45/15 = FamRZ 2016, 1053).



Geltendmachung von Barunterhalt beim Wechselmodell

Man könnte meinen, dass Eltern sich über Fragen des Kindesunterhalts einigen können, wenn sie das Wechselmodell erfolgreich praktizieren. Ist dennoch eine gerichtliche Klärung notwendig, dann stellt sich die Frage wer auf welcher Grundlage diesen Anspruch (für das Kind) geltend machen kann.
Das ist im weitesten Sinne wieder die Frage danach, wer das Kind in dieser Konstellation "vertritt".
Hierzu hat das OLG Hamburg einen interessanten Beschluss erlassen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.14 - 7 UF 124 / 14 -, in: NJW 2015, 416

1. Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und der eine Elternteil Asprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen beabsichtigt, hat er die Wahl, ob er entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB bei den Familiengerichten beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt (BGH NJW 2006, 2258).
2. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.

Das OLG Frankfurt favorisiert in einem Beschluss vom 17.10.16 - 6 UF 242/16 -, NJW 2017, 336 f., die Lösung nach § 1628 BGB. Der Einsatz eines Ergänzungspflegers sei im Regelfall nicht erforderlich.
Anders wiederum OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.19 - 13 UF 154/19 -.

Eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) ist nach wohl überwiegender Meinung nicht zulässig, vergleichen Sie OLG Dresden, Beschluss vom 30.08.19 - 20 WF 628/19 -.

Was man dem Laien nur schwer vermitteln kann: Das Wechselmodell bereitet uns Juristen im Streitfall Kopfzerbrechen insbesondere im Hinblick auf Fragen des Prozessrechts. Die Eltern des Kindes sollten sich also vorab über alle Fragen (auch die finanziellen) einigen.

Zwischenstufe: erweitertes Umgangsrecht

Die Juristen haben sich zunächst darum gestritten, wann ein echtes Wechselmodell vorliegt, ob also zum Beispiel die Betreuung ganz genau zu 50% von jedem Elternteil erbracht werden muss.
Inzwischen ist aber geklärt, dass auch Zwischenstufen berücksichtigt werden müssen, womit wir hier meinen, dass es zu berücksichtigen ist, wenn zum Beispiel der eigentlich nicht betreuende Vater über das übliche Maß hinaus Umgang mit den Kindern hat und sie dabei auch verpflegt usw.
Zu diesen Fragen gibt es einen interessanten Beschluss des BGH vom 12.03.14 - XII ZB 234/ 13 -: Veröffentlicht ist dieser Beschluss in NJW 2014, 1958 ff. mit einer weiter führenden Anmerkung der Redaktion.

Das Wechselmodell in der Praxis

Wenn Eltern es schaffen, das Wechselmodell fair und offen zu gestalten, dann werden sie Streit auf der finanziellen Ebene hoffentlich nicht suchen. Die anwaltliche Beratung könnte dann darauf gerichtet sein, die Eltern zu einer vernünftigen und tragfähigen Vereinbarung zu führen.
Leider zeigt die Praxis, dass das Wechselmodell im Einzelfall so gelebt wird, dass die Eltern ihre Paarprobleme weiter austragen, weil der häufige Wechsel des Kindes viele Anlässe zu Kontakten und Gelegenheit zu Streit um alles Mögliche bietet.
Hinzuweisen ist auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19.12.13 - 15 UF 55/13 -, der sich ausführlich mit dem Wechselmodell befasst, allerdings nicht unter den Gesichtspunkten des Unterhaltsrechts, sondern mit den Voraussetzungen für eine Anordnung dieses Modells durch das Gericht.


OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 09.02.021 - 6 UF 172/20 -
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung des Wechselmodells


Leitsatz
1. Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach der Trennung um den Aufenthalt des Kindes und haben beide Anträge nach § 1671 Abs. 1 BGB gestellt, so kann ein Wechselmodell auch sorgerechtlich derart angeordnet werden, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Herstellung bzw. - wie hier - der Fortführung eines Wechselmodells übertragen wird, wenn diese Betreuungsform dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
2. In Ausnahmefällen kann jedenfalls bei noch nicht eingeschulten Kindern ein Wechselmodell auch bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze (hier Südhessen und Brandenburg) angeordnet werden, wenn erhöhte Kooperations- und Kommunitaktionsfähigkeiten der Eltern bestehen, das Wechselmodell zur Deeskalation des Elternkonflikts beiträgt und das Kind dazu imstande ist, sich entsprechend anzupassen.


Das theoretisch so fair und sinnvoll anmutende Konzept kann in der Lebenswirklichkeit das Kind und die Eltern überfordern. Vielleicht stehen die Gerichte aus diesem Grunde dem Wechselmodell oft kritisch gegenüber, so etwa das
OLG Koblenz in einem Beschluss vom 12.01.10 - 11 UF 251/09 -:


1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.

Der Senat ist unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens der Auffassung, dass in dem zu entscheidenden Fall ein Wechselmodell mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar ist.

Abschließende entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Auswirkungen des Wechselmodells auf das Kindeswohl liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor (vgl. Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.).
Es ist anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet.
Gleichwohl stehen diesen Vorteilen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch der Kinder) erfordern. Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der Rechtsprechung besteht daher Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative sein kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille. Die Initiative zu einem Wechselmodell kann nur von den Eltern selbst ergriffen werden. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht funktionieren (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 302).

Vorliegend haben die Parteien das Wechselmodell im Rahmen des Auszugs des Antragsgegners aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt vereinbart. Es kann dahin stehen, ob das Wechselmodell als Übergangsmodell geeignet war. Jedenfalls entspricht die Fortsetzung des Wechselmodells nicht mehr dem  Wohl der Kinder.

Das  Wechselmodell hat für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehlt. Sie sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Parteien besteht ein hohes Konfliktpotential. Die Kommunikation, die sich vorübergehend leicht verbessert hatte, ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder ist nicht möglich. Die Antragstellerin will an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven (z.B. Unterhaltszahlungen) erfolgt, sieht der Senat nicht. Damit fehlen die Grundvoraussetzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.

Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Sachverständigengutachten und der Anhörung der Parteien.
Die Sachverständige hat festgestellt, dass das derzeitige Betreuungsmodell für die Kinder nur wenig Kontinuität bringe, da sie bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erleben, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gebe. Es komme immer wieder und zwangsläufig zu Brüchen. Zum Beispiel könnten Verabredungen mit Freunden nicht kontinuierlich getroffen werden. Das werde sich mit der Einschulung eines der Kinder noch verstärken, was zu einer Entwicklungsbehinderung führen werde. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gut ausgeprägt sei, komme es zu Informationsverlusten. Die Kinder wechselten ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und seien unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt. Sie seien perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben.
Die Sachverständige ist nach Auswertung der Exploration und testpsychologischen Untersuchung der Eltern und Kinder, der Interaktionsbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach dem Umzug des Vaters nach ... das Wohl der Kinder einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im Haushalts eines Elternteils erfordere mit großzügigen Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil. Die Kinder litten unter der Tatsache, dass es keinen klaren Aufenthaltsschwerpunkt gebe, dass sie kein eindeutiges Zuhause hätten und dass ihre alltäglichen Abläufe aufgespalten auf zwei Wohn-Umfelder aufgeteilt seien. Die Kinder seien bei der Kindesmutter auch über ihre Halbbrüder, mit denen sie aufgewachsen sind, in familiäre Abläufe eingebunden. Innerhalb des Gesamtsystems der mütterlichen Familie seien gravierend andere Regelungen für vier Kinder nicht zu befürworten. Dies bringe nicht nur eine Ungleichbehandlung der Kinder mit sich, sondern auch sehr viel Unruhe in den alltäglichen Abläufen. Reibungslose Abläufe innerhalb der Familiensystems der Mutter, die als Alleinerziehende ihre gesamte Ressourcen für die Betreuung der Kinder und ihre Berufstätigkeit benötige, kämen den Kinder zu Gute und dienten damit ihrem Wohl. Bei einem Wechselmodell hätten die Kinder auch in der väterlichen Familie eine Sonderrolle gegenüber den Kindern von dessen Lebensgefährtin. Die Sachverständige hat dargelegt, dass das Wechselmodell für die Kinder den Verlust ihres Zuhauses bedeute mit der Folge, nirgends zu Hause zu sein. Auch das bisher praktizierte Wechselmodell (8:6) bringe die aufgezeigten Nachteile mit sich. Der Antragsgegner hat dies bestätigt. Er hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es den Kindern bei der Ausübung dieses Modells, das durch häufige Wechsel mit kurzen Aufenthaltszeiträumen bei dem jeweiligen Elternteil gekennzeichnet ist, nicht gut geht und sie Anpassungsschwierigkeiten zeigen.

Den ... Ausführungen der Sachverständigen schließt der Senat sich an. ...

Dass die Parteien über die Belange der Kinder nicht konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich im Rahmen der Anhörung vor dem Senat anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit einseitig Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner Umgangszeiten genommen (Turnen), was diese bestreitet. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, den Willen der Kinder zu beeinflussen.

Auch der Verfahrenspfleger hält in seiner Stellungnahme ein Wechselmodell nur dann für praktizierbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Parteien eine konsensuale Kommunikation möglich wäre. Vor dem Hintergrund, dass es den Parteien an einer derartigen Kommunikation fehle und ein Konsens nicht erzielbar sei, hält er es für besser, dass die Kinder einen „Anker“ in einem der beiden Haushalte haben und umfangreiche Besuche beim anderen Elternteil durchführen.

Dem Wohl der Kinder entspricht nach Überzeugung des Senat eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin. Dem Antragsgegner ist ein verlängerter Umgang während der Ferien einzuräumen.

Einen Aufenthaltsschwerpunkt bei sich begehrt der Antragsgegner nicht. Ihm schwebt ein reines, auf Dauer angelegtes Wechselmodell vor, beziehungsweise er will die Antragstellerin zumindest an der der ursprünglich einvernehmlich vereinbarten 8:6-Regelung festhalten. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsschwerpunktes aus Gründen des Kindeswohls vermag der Antragsgegner nicht nachzuvollziehen. Er erhebt den Vorwurf, das Wechselmodell scheitere allein an der Verweigerungshaltung der Antragstellerin. Damit verkennt der Antragsgegner die hohen Anforderungen an das Funktionieren eines Wechselmodells. Der Senat hat den Eindruck, dass sich der Antragsgegner bei seinem Wunsch nach einem Wechselmodell primär an seinen Elternbedürfnissen orientiert, weil er gleichberechtigter Elternteil war und weiterhin sein möchte, wie die Antragstellerin. Die Auswirkungen eines fehlenden Lebensmittelpunktes für die Kinder, die ihm eindringlich durch die Sachverständige, den Verfahrenspfleger und den Senat aufgezeigt wurden, kann er nicht nachvollziehen. Er ist an der Stelle nicht in der Lage, die Kindperspektive einzunehmen. Der Antragsgegner erkennt auch nicht, dass es durch seine räumlichen Veränderungen und durch das Hinzukommen weiterer Bezugspersonen (die Lebensgefährtin des Antragsgegners und deren Kinder) zu Kontinuitätsbrüchen für die Kinder gekommen ist.

Der Antragsgegner beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Kinder den Wunsch äußerten, mit ihm genauso viel Zeit zu verbringen mit der Antragstellerin. Im Rahmen der Anhörung des jüngeren Kindes durch den Senat hat sich zwar die Neigung des Kindes bestätigt, die Aufteilung des Lebensmittelpunktes wie bisher beizubehalten. Das ist aufgrund der emotionalen Bindung des Kindes an beide Eltern und des gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses sowie der Loyalität zu beiden Elternteilen auch verständlich. Schon angesichts des Alters kann aber nicht angenommen werden, dass das jüngere Kind schon in der Lage wäre, eine an ihrem eigenen Wohl orientierte Entscheidung zu treffen. Von einem weiteren Versuch, das ältere Kind anzuhören, sieht der Senat ab. Das Kind hat vor dem Senat einen stark belasteten, verängstigten und verstörten Eindruck gemacht. Sie hat geweint und sich geweigert zu sprechen. Ein erneuter Anhörungsversuch würde das Kind noch einmal erheblich belasten, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist.

Der Beschluss will uns sagen: Beide Elternteile müssen zum Wohle der Kinder zu einer vernünftigen Kommunikation finden! Das gilt übrigens unseres Erachtens nicht nur für das Wechselmodell.


Wenn das Wechselmodell funktioniert ...

... und sogar über längere Zeit recht problemlos praktiziert wurde, dann kann ein Elternteil nicht ohne schwerwiegende Gründe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beanspruchen oder bei Gericht eine Abänderung der Betreuungsregelung beantragen.
Vergleichen Sie dazu die kurze Darstellung in NJW-Spezial 2014, 549, mit Hinweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.14, 10 UF 244/ 13.
Familienrecht / Übersicht
Unterhaltsrecht / Übersicht
Kindesunterhalt
Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
Allgemeines, Tabellen Bestimmungsrecht der Eltern Selbstbehalt Kindergeld Düsseldorfer Tabelle 2020 Düsseldorfer Tabelle 2021 Düsseldorfer Tabelle 2022 Düsseldorfer Tabelle 2023 (pdf)








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