Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Rückforderung von Bezügen (Übersicht) ⁄ Einwand der Entreicherung
Rückforderung von Bezügen: Die Einrede der Entreicherung

Urteil des VG Hamburg - 6 VG 206/84 - vom 14.12.1984

Erfolgreiche Berufung auf den Einwand der Entreicherung

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale für Dienstkleidung.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Zunächst war er bei der Schutzpolizei tätig, mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 dann wurde er der Kriminalpolizei zugewiesen. Im Zusammenhang mit dieser Zuweisung schied er zum 30.09.1977 aus der Kleidergeldwirtschaft der Beklagten aus und bat, das verbliebene Kleidergeldguthaben an ihn auszuzahlen. In den folgenden Jahren bis 1983 zahlte die Beklagte dem Kläger - wie in den Jahren zuvor - jeweils im Januar einen Pauschbetrag für Reinigungs- und Reparaturkosten. Der gezahlte Betrag und der Zahlungsgrund waren in den jeweiligen Besoldungsmitteilungen des Klägers ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 15.08.1983 forderte die Beklagte den Kläger auf, die in den Jahren 1978 bis 1982 an ihn gezahlten Beträge für Reinigungs- und Reparaturkosten in Höhe von insgesamt DM 360.-- an sie zurückzuzahlen: Als Schutzpolizeibeamten habe dem Kläger ein jährlicher Jahresverbrauchssatz für Dienstkleidung zugestanden, der über sein Bekleidungskonto abgerechnet worden sei. Bestandteil des Jahresverbrauchssatzes sei auch das sogenannte "Stiefelgeld" in Höhe von zur Zeit DM 75,--. Nach der Rahmenvorschrift über die Gewährung von Dienstkleidung (RVBkl) i.d.F. vom 17.09.1962 habe ihm ab Februar 1977 kein Jahresverbrauchssatz und damit auch kein Stiefelgeld mehr zugestanden.

Der Kläger erhob Widerspruch: Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Zwar sei er nach 1977 kein Uniformträger mehr gewesen. Doch unterliege die zivile Kleidung, die er seitdem im Dienst trage, durch Verrichtung des Dienstes einer höheren Abnutzung als bei reinem Privatgebrauch. Deshalb sei für ihn nicht erkennbar gewesen, daß ihm kein Geld für Reinigung und Abnutzung mehr zustehe. Auch sei - wie er jetzt erkenne - das Geld an alle Teilnehmer des von ihm im Rahmen seiner Ausbildung für den Kriminaldienst besuchten Lehrganges weitergezahlt worden. Daher habe ihm nicht auffallen können, daß die Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Weiter seien Fragen der Bekleidung in der PDV nur in einem Anhang geregelt. Eingehender Unterricht über diese Fragen werde nicht erteilt. Da das Geld nur einmal im Jahr an ihn ausgezahlt worden sei und nur einen unerheblichen Teil seiner Gesamtbesoldung ausgemacht habe, sei ihm die Zahlung auch nicht besonders aufgefallen. Deshalb habe er ihre Berechtigung nicht überprüft. Das Geld habe er zweckentsprechend verbraucht.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1983 - dem Kläger zugestellt am 3. Januar 1984 - zurück:

Die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in § 92 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) i.V.m. § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und §§ 812 ff. BGB. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da der Mangel des Rechtsgrundes der geleisteten Beträge so offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger ihn habe erkennen müssen. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm übersandten Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auf diese Pflicht sei er in jeder Besoldungsmitteilung hingewiesen worden. Schon bei oberflächlicher Prüfung der Januar-Besoldungsmitteilungen habe der Kläger bemerken können und müssen, daß ihm DM 75.-- für Reinigungs- und Reparaturkosten ausgezahlt worden seien. Auch habe er erkennen müssen, daß ihm dieser Betrag nicht zustehe, weil ihm als Polizeivollzugsbeamten die Bestimmungen über die Gewährung von Dienstkleidung hätten bekannt sein müssen. In seiner Einstellungsverpflichtung sei er auf die Dienstkleidungsvorschriften hingewiesen. worden. Auch sei ihm bekannt gewesen, daß ein Beamter, der in seiner eigenen Kleidung Dienst tue, keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung haben könne, Kriminalbeamte ebensowenig wie Verwaltungsbeamte. Daß ihm eine Pauschale für Reinigungs- und Reparaturkosten nicht mehr zugestanden habe, sei für den Kläger auch deshalb offensichtlich gewesen, weil er im November 1977 eine Erklärung über sein Ausscheiden aus der Kleidergeldwirtschaft mit Ablauf des 30.09.1977 abgegeben habe. Daß es zu der eingetretenen Überzahlung durch einen Fehler der Behörde gekommen sei, sei für die Rückforderung unerheblich. Die Rückforderung des überzahlten Betrages sei auch zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die es geboten sein lassen könnten, von der Rückforderung ganz abzusehen, seien nicht erkennbar. Doch werde dem Kläger die Rückzahlung in Raten gestattet.

Der Kläger hat am 20. Januar 1984 Klage erhoben.

Der Kläger trägt ergänzend vor:

Er habe den Mangel des Rechtsgrundes der Leistung der jetzt zurückgeforderten Beträge nicht gekannt. Auch sei der Mangel nicht so offensichtlich gewesen, daß er ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Denn ein offensichtlicher Mangel sei regelmäßig nicht gegeben, wenn ein Bescheid infolge unrichtiger Rechtsanwendung fehlerhaft sei. Auch sei der in den Januar-Besoldungsmitteilungen ausgewiesene Posten "Reinigungs- und Reparaturkosten" dort nicht weiter erläutert worden. Selbst wenn er in der Einstellungsverpflichtung auf die Dienstkleidungsvorschriften hingewiesen worden sei, seien ihm doch die entsprechenden Regelungen nicht geläufig gewesen. Auch sei für einen Beamten nicht auf den ersten Blick erkennbar, daß ihm eine Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale nicht mehr zustehe, wenn er in ziviler Kleidung an Einsätzen teilnehme. Denn auch diese Kleidung unterliege einem erhöhten Verschleiß. Zudem würden auch Kriminalbeamte teilweise mit Dienstkleidung versehen, insbesondere mit Sportkleidung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15.08.1983 und den Widerspruchsbescheid vom 16.12.1983 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage führt zum Erfolg.

Der Kläger kann sich gegenüber dem auf § 92 HmbBG i.V.m. 12 Abs. 2 BBesG und § 812 BGB gestützten Rückforderungsbegehren der Beklagten auf den unstreitigen Umstand berufen, daß er in Höhe der von ihm damals nicht erkannten Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Denn daß ihm die von. der Beklagten ausgezahlte Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale in den Jahren 1978 bis 1982 nicht zustand, war nicht so offensichtlich, daß der Kläger dies hätte erkennen müssen.

Zwar ist ein Beamter verpflichtet, seine Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwGE Bd. 32 S. 228 (230)). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß ein Beamter möglicherweise dann seine Sorgfaltspflicht verletze, wenn er sich damit begnüge, daß ihm bei seiner Prüfung nicht eindeutig ein Fehler offenbar geworden sei; als Anknüpfungsvoraussetzung für eine weitergehende Verpflichtung wird der Fall angeführt, daß die von dem Beamten vorgenommene Prüfung in einer kritischen Frage keine Gewißheit gebracht habe (BVerwGE Bd. 24, S. 148 (151)). Das Urteil sagt auch, was in einem solchen Fall dann von dem Beamten in erster Linie zu erwarten sei: daß er bei der Kasse oder bei der anweisenden Behörde Rückfrage halte.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer entsprechenden Anknüpfungsvoraussetzung. Weder hatte der Kläger konkrete Zweifel an seiner Berechtigung zum Bezug der Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale noch mußte er bei zumutbarer Prüfung seiner Besoldungsmitteilungen solche Zweifel haben.

Zu Unrecht meint die Beklagte, der Kläger habe schon deshalb erkennen müssen, daß ihm nach seiner Zuweisung zur Kriminalpolizei eine Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale nicht mehr zugestanden habe, weil er in seiner Einstellungsverpflichtung auf die Dienstkleidungsvorschriften hingewiesen worden sei. Zwar konnte der Kläger der Einstellungsverpflichtung, die er 1966 - also mehr als 10 Jahre vor seiner Zuweisung zur Kriminalpolizei - abgegeben hatte, entnehmen, wie er Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu behandeln und was nach den Dienstkleidungsvorschriften bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Anwärterdienst zu geschehen habe. Einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale dagegen enthielt die Einstellungsverpflichtung nicht.

Auch läßt sich aus der Tatsache, daß der Kläger 1977 eine Erklärung über sein Ausscheiden aus der Kleidergeldwirtschaft abgab, nicht herleiten, daß für ihn offensichtlich gewesen sei, daß ihm die - nicht über das Kleiderkonto ausgezahlte -Pauschale für Reinigungs- und Reparaturkosten nicht mehr zugestanden habe.

Allerdings hätte der Kläger Zweifel an seiner Berechtigung zum weiteren Bezug der Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale haben müssen, wenn ihm - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid behauptet - bekannt gewesen wäre, daß ein Beamter, der in seiner eigenen Kleidung Dienst tue, keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung haben könne. Doch hat die Beklagte für diese - vom Kläger bestrittene - Behauptung weder Beweis angeboten, noch drängt sich insoweit eine Beweiserhebung auf. Angesichts des unstreitigen Vorbringens des Klägers, daß die zivile Kleidung, die er als Kriminalbeamter auch bei Einsätzen trage, einem erhöhten Verschleiß unterliege und daß auch Kriminalbeamte teilweise Dienstkleidung, insbesondere Sportkleidung, erhielten, ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger nicht wußte, daß er keinen Anspruch auf Gewährung einer Reinigungs- und Reparaturkostenentschädigung haben könne und dies auch nicht hätte wissen müssen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze

Gesetze / Verordnungen Gesetzestexte Verwaltungsvorschrift
Grundlagen Einleitung Ausgangspunkt: Bereicherung Zahlung ohne Rechtsgrund? Bereicherungsrecht Entreicherung Verjährung - Beginn der Verjährung - Unkenntnis grob fahrlässig - Organisationsverschulden?
Verfahren Verfahren Aufrechnung? Mitbestimmung
Brutto oder netto? Bruttobezüge BVerfG dazu VG Darmstadt
Gerichtsentscheidungen Bezüge nach Entlassung Rücknahme der Ernennung Beispiel: Entreicherung Anwärtersonderzuschläge FHH: Ausgleichszulage
Rechtsschutzproblem



▲ zum Seitenanfang




Weitere Themen aus dem Beamtenrecht:
Altersgrenze / Pensionierung amtsangemessener Dienst Beamtenversorgung Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstunfähigkeit / Übersicht Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Schwerbehinderung Umsetzung, Versetzung usw. Zwangsbeurlaubung
Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburg: Beamtengesetz Hamburg: Besoldungsgesetz FHH: Beamtenversorgung HmbPersVG - Auszug Hamburg: LVO Hamburg: LVO-Pol (Polizei) Hamburg: LAPO-Feuerwehr Hamburg: LVO-Steuer LBG Niedersachsen LVO Niedersachsen Schleswig-Holstein: LBG