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Umsetzung trotz Betreuungsbedürftigkeit eines Angehörigen

Die nachstehende Entscheidung ist mit Vorsicht zu betrachten, weil sie eine bestimmte Rechtsfrage gar nicht abschließend klären will.
Sie lässt aber eine gewisse Tendenz erkennen und beleuchtet zumindest ansatzweise Probleme, die sich bei der Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant ergeben können: der Mandant muss grundsätzlich die notwendigen Informationen zum Sachverhalt beibringen. Im nachfolgenden Fall hätte vieles konkret ausgeführt werden müssen, von den Namen der Nachbarn des Betreuungsbedürftigen, über konkrete Darlegungen zu den Betreuungsmöglichkeiten bis hin zu nachvollziehbaren und überzeugenden ärztlichen Attesten.
Grollen Sie also nicht Ihrem Rechtsanwalt, wenn er von Ihnen im Vorfeld eines Verfahrens eindeutige Darlegungen erwartet und Sie eindringlich auf Beweis- und/oder Vortragsprobleme hinweist!
Insbesondere in Eilverfahren sind Umstände, die für Ihren Antrag sprechen, alsbald möglichst detailliert darzulegen und glaubhaft zu machen.

Nehmen Sie in der Sache bitte auch die Ausführungen zum Ermessensspielraum des Dienstherrn und zu der Überprüfung der Ermessensausübung durch das Gericht ernst: zunächst gehen die Gerichte meistens von sachgerechter Handhabung des Ermessens aus, das Gegenteil müssen Sie als Beamter durch Ihre auf den Einzelfall bezogenen Argumente glaubhaft machen.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.01.10, 6 B 1494/09

Erfolgloser Eilantrag eines Kriminaloberkommissars gegen seine Umsetzung unter Hinweis auf Betreuungsbedürftigkeit seines Vaters.



Die Beschwerde des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.

Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.04 - 2 B 72.04 - und Beschluss vom 05.09.1997 - 2 B 40.97 -

Das Verwaltungsgericht ist nach Überprüfung der Erwägungen, die der Umsetzungsentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegen, zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ausgehend von den genannten Vorgaben eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung nicht feststellen lasse. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Einschätzung nicht durchgreifend in Frage.
Mit dem Einwand, der Auswahl gerade des Antragstellers habe es nicht bedurft bzw. diese sei nicht zwingend erforderlich, weil eine erhebliche Zahl anderer Beamter in Frage gekommen wäre, verfehlt die Beschwerde den anzulegenden rechtlichen Maßstab. Die Frage ist nicht, ob die Auswahl des Antragstellers zwingend, sondern, ob sie ermessensfehlerhaft ist. Letztere Frage ist zu verneinen. Aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen erscheint die Konzeption des Antragsgegners, der zufolge nunmehr der Antragsteller auszuwählen war, im Sinne der gleichmäßigen Belastung jüngerer Beamter vielmehr sachgerecht.
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Die getroffene Entscheidung ist schließlich nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil - so die Beschwerde - mit der Umsetzung die ordnungsgemäße Betreuung des Vaters des Antragstellers nicht mehr gewährleistet sei, so dass der Antragsgegner unter Fürsorgegesichtspunkten von der Maßnahme hätte absehen müssen. Dabei muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob es zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führte, wenn die Betreuung des Vaters des Antragstellers tatsächlich nicht mehr gewährleistet wäre. Denn es ist auch mit der Beschwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dies der Fall ist.

Eine Betreuungsbedürftigkeit aus medizinischen Gründen im Sinne einer Pflegebedürftigkeit macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Er hält eine Betreuung zur Sicherstellung des psychischen Wohlbefindens seines Vaters für erforderlich. Es ist indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass insoweit eine Betreuung des Vaters durch den Antragsteller gerade in den Nachmittags- und Abendstunden erforderlich ist. Die eingereichte Bescheinigung des Arztes ist dazu ohne hinreichende Aussagekraft. Darin heißt es, aufgrund seiner Erkrankungen benötige der Vater des Antragstellers regelmäßig in den Nachmittags- und Abendstunden eine Betreuung. Ob damit überhaupt eine Aussage zur vom Antragsteller geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit aus psychischen Gründen getroffen sein soll und auf welcher Grundlage der Facharzt für Allgemeinmedizin zur Betreuungsbedürftigkeit aus psychischen Gründen, die gleichzeitig Pflegebedarf nicht begründet, eine belastbare Aussage treffen kann, ist unklar. Jedenfalls gibt die vorgelegte Bescheinigung nichts dafür her, aufgrund welcher Zusammenhänge der Vater des Antragstellers gerade nur nachmittags und abends betreuungsbedürftig sein soll.

Dass dies der Fall ist und die Betreuung zudem zweitens nur durch den Antragsteller bei Beibehaltung seiner bislang geltenden Dienstzeiten geleistet werden kann, ist auch sonst nicht hinreichend dargetan. Die Behauptung, nachmittags stehe ausschließlich der Antragsteller selbst zur Betreuung seines Vaters zur Verfügung, steht zunächst nicht im Einklang mit dessen Vorbringen im Übrigen. ...
Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachbarn des Vaters des Antragstellers, die wegen des Vorhandenseins betreuungsbedürftiger Kinder nach dessen Vortrag nachmittags dazu nicht mehr in der Lage sind, vormittags eine Betreuung des Vaters in einem ins Gewicht fallenden Umfang leisten. Da auch Menschen, die sich nachmittags um Kinder im betreuungsbedürftigen Alter kümmern, vormittags regelmäßig anderweitig beschäftigt sind, bedürfte es zur Glaubhaftmachung einer Betreuung des Vaters des Antragstellers durch Nachbarn, die über gelegentliche Kontakte hinausgeht, zumindest einer substantiierten Darlegung, an der es fehlt. Erklärungen der Nachbarn sind nicht vorgelegt; sie sind nicht einmal namentlich benannt.

Im Übrigen dürfte der Antragsteller jedenfalls dann, wenn er auf der Wache Nachtdienst versieht und sein Dienst daher erst um 22 Uhr bzw. 22.15 Uhr beginnt, zur Betreuung seines Vaters am Nachmittag und Abend ohne Weiteres in der Lage sein.



Es könnten sich Hinweise darauf anschließen, wie in einem gerichtlichen Eilverfahren, in dem es in aller Regel keine mündliche Verhandlung gibt, überhaupt eine Glaubhaftmachung (laienhaft: eine Form der Beweisführung) möglich und zulässig ist. Oft werden eidesstattliche Erklärungen erwartet, die inhaltlich unbedingt richtig sein müssen, da sonst ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte.
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