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Was kostet eine anwaltliche Erstberatung im Beamtenrecht?


Dafür gibt es keine verbindlichen Preisvorgaben im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in beamtenrechtlichen Sachen nach dem Streitwert. Es gibt im Internet einen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der von Zeit zu Zeit geändert wird, so wie sich auch die Rechtsprechung der Gerichte zur Festsetzung von Streitwerten bisweilen verändert.

Wir bieten Ihnen eine Erstberatung für EUR 190,00 an.
Dafür beraten wir Sie bis zu einer Stunde lang.
Der zeitliche Rahmen richtet sich nach der Sache, die Sie uns vorlegen.

Bitte bedenken Sie, dass im Hintergrund einige Bürokratie läuft, die in dieser Vergütung enthalten ist (wir legen eine Akte an, wir schreiben Ihnen eine Rechnung, wir bewahren eine Akte auf ...), und dass wir uns ggf. auch auf die Beratung vorbereiten, wenn Sie uns vorab Informationen zukommen lassen. Dass Sie uns vor der Beratung schon die wichtigsten Unterlagen in Kopie oder als Emailanhang zusenden, empfehlen wir Ihnen sehr. Denn es liegt in Ihrem Interesse, dass der Anwalt sich auf den konkreten Fall vorbereiten kann.

Wir empfehlen Ihnen, vorab bei der Rechtsschutzversicherung zu erfragen, ob in Ihrem Fall eine Erstberatung bezahlt wird. Das kann davon abhängen, ob ein Versicherungsfall gegeben ist.

Bitte beachten Sie, dass in Ihrem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart sein kann.
Diese Selbstbeteiligung müssen Sie dann selbst an uns zahlen.

Wichtig ist: Eine Erstberatung kann nicht alle Einzelheiten eines Falles erfassen.
Oft ist es auch nicht möglich, Entscheidungen und Verhaltensweisen anderer Beteiligter vorauszusehen.
So kann der Anwalt eine Sache zwar einschätzen und vielleicht Hinweise zur sinnvollen Vorgehensweise geben, aber es lässt sich im Regelfall weder das Ergebnis eines jahrelangen Verfahrens voraussagen, noch können wir Ihnen so viel Beamtenrecht eintrichtern, dass Sie selbst ebenso kompetent agieren können wie ein erfahrener Anwalt.
Der Begriff der Erstberatung bedeutet zugleich, dass es bei einem einmaligen Beratungsgespräch bleibt und sich bei späteren Folgeberatungen die Honorarfrage wieder neu stellt.

Telefonische Auskünfte geben wir in keinem Fall.
Beamtengesetze
amtsangemessener Dienst Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit Dienstunfall Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung Schwerbehinderung Zwangsbeurlaubung

Telefonische Auskünfte geben wir auf keinen Fall.
Aus Gründen des Daten­schutzes skypen wir auch nicht.