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Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge von Strafgerichtsurteil

Verlust der Beamtenrechte durch Strafgerichtsurteil (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG)

Es ist allgemein bekannt, dass ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, wenn er durch Urteil eines Strafgerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder darüber) verurteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Betroffen können auch bereits pensionierte Beamte sein, für die es besondere Vorschriften gibt.

Die Regelung greift auch bei Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer vorsätzlicher Taten.
Bitte beachten Sie, dass bei bestimmten Deliktsarten, zu denen auch die Bestechlichkeit gehört, bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt.

Voraussetzung ist aber stets ein Urteil. Ein Strafbefehl genügt nicht.

Den allgemeinen Rahmen gibt § 24 Beamtenstatusgesetz:

§ 24 Beamtenstatusgesetz: Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.


Nicht in allen Landesgesetzen ist diese Regelung noch einmal explizit wiederholt.
Man regelt vielleicht nur noch die Folgen etwas genauer.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 33 HmbBG.

Für Bundesbeamte gilt § 41 Bundesbeamtengesetz:

§ 41 Bundesbeamtengesetz: Verlust der Beamtenrechte

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.


Die Änderung beider Gesetze im Jahr 2009 bezieht sich im wesentlichen auf die Einbeziehung der Bestechlichkeit in den Katalog der Straftaten, bei denen bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Urteil des Strafgerichts führt.

Ruhestandsbeamte

Für Ruhestandsbeamte gibt es eine differenziertere Regelung im Beamtenversorgungsgesetz. Unterschieden wird danach, ob die zugrunde liegende Tat vor oder nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. ► So zum Beispiel § 70 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg

Schlussfolgerung: Bedenken Sie sorgsam, wie Sie sich im Strafverfahren verteidigen

Wegen der hier vorgestellten Vorschriften kann es im Strafverfahren von besonderer Bedeutung sein, dass die Regeln über die Gesamtstrafenbildung (bei Aburteilung mehrerer Taten in einem Strafprozess) sorgsam beachtet werden.

Dies gilt im Zusammenhang mit § 45 StGB auch dann, wenn das Strafgericht als so genannte Nebenfolge die Fähigkeit aberkennt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Dies ist unter bestimmten Bedingungen bereits bei geringeren Freiheitsstrafen möglich. Eine interessante Entscheidung des BGH vom 08.01.08 - 4 StR 468/07 - finden Sie in NJW 2008 / 929.
Derartige Entscheidungen sind allerdings außerordentlich selten.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Urteil des VG Münster vom 27.02.09
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Altersgrenze hinausschieben? amtsangemessener Dienst Beamtenversorgung Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstunfähigkeit / Übersicht Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Schwerbehinderung Umsetzung, Versetzung usw. Zwangsbeurlaubung
Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburg: Beamtengesetz Hamburg: Besoldungsgesetz FHH: Beamtenversorgung HmbPersVG - Auszug Hamburg: LVO Hamburg: LVO-Pol (Polizei) Hamburg: LAPO-Feuerwehr Hamburg: LVO-Steuer LBG Niedersachsen LVO Niedersachsen Schleswig-Holstein: LBG










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